Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.03.1997 – 3 StR 68/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. März 1997 in der Strafsache
gegen
Maik Rainer HÜEEEED aus , geboren am GEHE 1972 in SCMEEEEEEEEED,
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, teilweise auf dessen Antrag, am 19. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verlet-
zung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ergriff der Angeklagte während einer wörtlichen Auseinandersetzung eine brennende Kerze und schlug diese dem völlig überraschten Tatopfer, einer 21jährigen Prostituierten, mindestens viermal so heftig in das Gesicht, daß u.a. der linke Unterkiefer zerbrach. Infolge dieser Mißhandlung trat eine "erhebliche Benommenheit" bei Babett B. ein; zu Abwehrhandlungen kam sie wegen des überraschenden und schnellen Angriffs nicht. Der Angeklagte erkannte die Folgen seiner Schläge und
"entschloß sich nunmehr unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers, dieses zu töten" (UA S. 14). Er drosselte Babett B. mit einem Gürtel oder Halsband, wodurch deren Benommenheit verstärkt wurde. Dann holte er aus einem Schrank einen Schraubendreher und stach elfmal in den Kopfund Brustbereich, davon fünf Stiche direkt in das Herz des immer noch im Schneidersitz sitzenden Opfers. Sodann zog er die junge Frau in das Badezimmer und ertränkte sie in der
Badewanne.
2. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Verurteilung wegen Heimtückemordes keinen Bestand. Die Feststellungen belegen nicht, daß das von den Schlägen mit der Kerze "benonmene" Opfer bei Beginn der ersten von Tötungsvorsatz getragenen Angriffs, also dem Drosseln, arglos war. Arglos ist, wer sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs des Täters auf sein Leben versieht (BGHSt 32, 382). Ob sich das Opfer in einem solchen Zustand befunden hat, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Denn aus ihm wird nicht erkennbar, was das Schwurgericht unter Benommenheit versteht. Sollte es einen Zustand gemeint haben, in dem Babett B. zwar in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt war, die Angriffe des Angeklagten aber noch mitbekommen hat, wäre sie nicht arglos gewesen. Hätte sie den Beginn des Drosselns nicht mehr bewußt erlebt, wäre sie - auch für den hier vorliegenden Fall, daß der Täter sein Opfer vor der Tötungshandlung mit Körperverletzungsvorsatz heimtückisch angegriffen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 282; BGHSt 19, 321, 322; 32, 382, 388) und dadurch die "Benommenheit" herbeigeführt hat - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht arglos. Sie hätte sich dann in einem Zustand befunden, der dem der Be-
sinnungs- oder Bewußtlosigkeit vergleichbar wäre und für den der Bundesgerichtshof bisher die Möglichkeit von Arglosigkeit ausgeschlossen hat (vgl. BGHSt 23, 119, 120; a.A. Kutzer NStZ 1994, 110, 111; vgl. weitere Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl. § 211 Rdn. 6 c).
Der Schuldspruch war deshalb aufzuheben. Der Senat hat auch die Feststellungen aufgehoben, weil ergänzende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zur subjektiven Tatseite denkbar sind, und der neue Tatrichter deshalb Gelegenheit erhalten muß, das Geschehen umfassend neu zu beurteilen. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, worauf der Tatrichter seine Überzeugung stützt, daß der Angeklagte bei dem Schlagen mit der Kerze, deren nähere Beschaffenheit nicht mitgeteilt wird, mit Körperverletzungsvorsatz und erst dann, nachdem er die. Folgen seiner Schläge erkannt hat, mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß bei einer solchen Fallkonstellation auch die Möglichkeit eines Verdeckungsmordes näherer
Erörterung bedurft hätte.
3. Zu den weiteren sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision gegen die Beweiswürdigung verweist der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Rechtsfehler sind insoweit, auch was die Frage des Ausschlusses anderer
als Täter betrifft, nicht hervorgetreten.
Kutzer Blauth Miebach Winkler Boetticher