Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 19.03.1997 – 2 StR 577/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Tat Anima,

vom

19. März 1997 in der Strafsache

gegen

Edmund Ernst F iD , geboren am EEE 1959 in DEE ,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. März 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Dr. Bode

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof I) als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach

vom 9. Juli 1996 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: vier Monate, zweimal sechs Monate sowie zehn Monate Freiheitsstrafe) und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsan-

waltschäft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-

tel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zwischen Januar und April 1996 in vier Fällen insgesamt 2 1/2 kg Haschisch (THC-Gehalt: ca. 127 g), das er teilweise verkaufen,

teilweise selbst verbrauchen wollte, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. 1.193,7 g Haschisch (THC-Gehalt: 61,88 g) wurden sichergestellt, veräu-Bert hat der Angeklagte 700 g Haschisch (THC-Gehalt: 35 g).

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil weist keine den Angeklagten begünstigende Rechtsfeh-

ler auf.

Es kann deshalb offen bleiben, ob die sich aus dem Revisionsamtrag ergebende Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam ist, da nach der Revisionsbegründung die Feststellungen zur Höhe des Eigenverbrauchs des Angeklagten, und damit auch der Schuldspruch, angegriffen werden (vgl. BGHSt 29, 359, 365).

2u bemerken ist nur folgendes:

Aus den Urteilsgründen (UA S. 7) ist zwar nicht eindeutig zu erkennen, ob das Tatgericht berücksichtigt hat, daß § 31 Nr. 1 BtMG nur anwendbar ist, wenn die vom Angeklagten aufgedeckten Taten anderer Personen mit seinen eigenen Taten in Zusammenhang stehen (BGHR BtMG S 31 Nr. 1 Tat 2 und 3; BGH NStZ 1995, 193; 1988, 505, 506). Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe spricht jedoch dafür, daß es sich bei dem vom Angeklagten benannten mit Rauschgiftgeschäften befaßten Personenkreis um seine Abnehmer gehandelt hat, zumal auch die Anklage von dieser Fallgestaltung ausging. Selbst wenn aber ein Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten nicht bestanden hätte, wäre auszuschlie-Ben, daß Strafrahmenwahl und Strafausspruch auf einer

Ni

De Zu

-5-

rechtsfehlerhaften Anwendung von § 31 Nr. 1 BtMG zu Gunsten des Angeklagten beruhen. Wesentlich für die Bejahung eines minder schweren Falles im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG war nämlich die Tatsache seines Geständnisses verbunden mit der Offenbarung seines gesamten Wissens, daß er, wie die Strafkammer auch an anderer Stelle des Urteils ausführt, "vorbehaltlos reinen Tisch gemacht, sich zu allen, auch den noch nicht aufgedeckten Taten bekannt und bei der weiteren Auf-

klärung erfolgreich mitgearbeitet hat" (UA Ss. 10).

Nicht ersichtlich ist, daß Einzelstrafen und Gesamtstrafe keinen gerechten Schuldausgleich mehr darstellen (vgl. für zu niedrige Strafen: BGHR StGB S 46 Abs. 1 Strafhöhe 9 und 10; BtMG S 29 Strafzumessung 8; BtMG S 30 Straf-

zumessung 1).

Jähnke Theune Niemöller

Detter Bode