Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.03.1997 – 3 StR 64/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
14. März 1997 in der Strafsache
gegen
Franz Norbert w MED aus EEE, geboren am 1951 in SW,
wegen Totschlags
$
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu II. auf dessen Antrag - am 14. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. September 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Er hat mit seiner auf Verfahrensbeschwerden und auf die Sachrüge ge-
stützten Revision zum Teil Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundes-
anwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen
zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen aus sach-
lich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.
Die Erwägungen, mit denen das sachverständig beratene Landgericht zur Frage einer infolge eines Affekts eingetretenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beim Angeklagten Stellung genommen hat, begegnen insoweit durchgreifenden Bedenken, als es (auch) eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint hat. Es hat dafür unter anderem als maßgebend angesehen, daß die fünf Hammerschläge, mit denen der Angeklagte das Opfer tötete, alle den Kopf im Bereich des Hinterkopfs und des rechten Scheitelbeins trafen. In diesem Zusammenhang heißt es im Urteil: "Wer sich in einer affektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung befindet, greift nicht gezielt in die Werkzeugkiste nach einem Hammer, sondern ihm ist jedes Mittel recht. Auch schlägt er in einem solchen Fall blindwütig um sich und nicht wie der Angeklagte auf ein ganz eng begrenztes Zielgebiet auf den Kopf, wo der Mensch am empfindlichsten ist." Abgesehen davon, daß auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich ist, welche anderen Gegenstände als den zur Hand liegenden Hammer der Angeklagte als Tatwerkzeug hätte benutzen können, von einer "gezielten" Auswahl somit schwerlich die Rede sein kann, verkennt das Landgericht, daß es bei der Frage erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht darum geht, daß der Angeklagte im Sinne eines blindwütigen, alle Dämme der Beherrschung brechenden und zur Schuldunfähigkeit führenden Affektsturms getötet hat. Wesentlich ist im Zusammenhang mit § 21 StGB nur, ob zur Überzeugung des Tatrichters auszuschließen ist, daß ein Affekt
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im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung vorlag, durch die das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war. Für die Entscheidung dieser Frage lassen sich aus der festgestellten Tatausführung indes keine aussagekräftigen Gesichtspunkte ableiten. Auch ein Täter, der in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert ist, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus - folgerichtig und zielgerichtet handeln und kann insbesondere in der Lage sein, sein Opfer mit allen Schlägen am Kopf zu
treffen (vgl. BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 6).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Verneinung der Voraussetzung des § 21 StGB auf den rechtlich bedenklichen Erwägungen beruht. Auch wenn sich nach den festgestellten Umständen ein im Sinne des § 21 StGB schuldmindernder Affekt nicht gerade aufdrängt, ist es möglich, daß das Landgericht ohne die zu beanstandenden Überlegungen die Voraussetzungen des S 21 StGB in rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung bejaht hätte. Dieser Möglichkeit muß das Revisionsgericht Rechnung tragen. Die Sache bedarf im Strafausspruch neuer tatrichterlicher Prüfung. Nach Lage der Din-
in
TR,
ge kann der Senat jedoch ausschließen, daß sich aufgrund der neuen Hauptverhandlung die Möglichkeit des von engen Voraussetzungen abhängigen Schuldausschlusses infolge eines Affektsturms (vgl. BGHR StGB § 20 Affekt 3; Jähnke in LK StGB 11. Aufl. S 20 Rdn. 58) ergeben werden.
Kutzer Blauth Miebach
winkler Pfister