Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 13.03.1997 – 1 StR 772/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 772/96 Kon yort . vom
13. März 1997 ‚in der Strafsache
_ gegen
Prof. Dr. Dr. Alfred M ED - «EEE aus En EEE, sevoren am GEN 1943 in
AG,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. März 1997, in der Sitzung am 13. März 1997, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung vom 11. März 1997, Staatsanwalt in der Sitzung am 13. März 1997
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin rn u
Rechtsanwalt Prof. Dr. aus
in der Verhandlung vom 11. März 1997,
Rechtsanwalt aus
in der Sitzung am 13. März 1997 als Verteidiger,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Mai 1996
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte
Revision ist nicht begründet. I.
Das Landgericht geht im wesentlichen von folgenden
Feststellungen aus:
1. Der Angeklagte ist Professor am Fachbereich Psychologie der Universität KORB. Der Angeklagte ist geschieden. Nach der Scheidung seiner Ehe lebte er nacheinander mit zwei seiner Doktorandinnen zusammen. Aus diesen Beziehungen
ist jeweils ein Kind hervorgegangen.
2. Im Sommersemester 1992 begann Margarete SW, die spätere Geschädigte, ihr Promotionsstudium am Fachbereich Psychologie. Der Angeklagte war für die Betreuung externer Doktoranden zuständig. Er richtete ihr in dem von ihm geleiteten Schlaflabor seines Instituts einen Arbeitsplatz neben seinem eigenen ein. Schon bald entwickelte er ein persönliches Interesse an Frau SEP, lud sie mehrfach zum Abendessen ein und machte ihr eine Liebeserklärung. Der Angeklagte suchte danach durch weitere Liebeserklärungen, Geschenke und Berührungen Kontakt zu ihr. Er flehte sie dann jeweils an und erklärte ihr auch einmal seinen Heiratswunsch. Während des gemeinsamen Aufenthalts im Labor demonstrierte er ihr ungeniert seine Erektion und erklärte, ein Fachgespräch mit einer jungen Frau sei für ihn erotisch besonders reizvoll. Er wollte von ihr selbst verfaßte Texte, um sich - wie er sagte - bei deren Lesen selbst zu befriedigen. Er äußerte, eines Tages werde er sie "soweit" haben, sie sei "nur noch zu spröde und zu katholisch". Frau iilWwar dies alles peinlich. Sie akzeptierte zwar ein freundschaftliches Verhältnis mit dem Angeklagten, wollte aber keinen intimen Kontakt mit ihm und wies ihn immer wieder zurück. Später wurde er zunehmend aggressiv und wütend. Frau SGB reagierte mit vorsichtiger Zurückhaltung, zum einen, weil sie vom Angeklagten im Promotionsverfahren abhängig war, zum anderen, weil sie als Heranwachsende früher einmal erlebt hatte, daß ein älterer Verehrer, den sie zurückwies, sich das Leben genommen hatte. Ihre Schuldgefühle wegen dieses Vorfalls, von dem sie dem Angeklagten berichtet hatte, nutzte
dieser aus.
3. Das Landgericht hat an verschiedenen Stellen des Urteils festgestellt, daß Margarete SW keinerlei sexuelle Kontakte mit dem Angeklagten wollte, daß sie ihm dies unmißverständlich erklärt hatte und daß der Angeklagte sich auch darüber im klaren war. Nur so ist auch die vom Landgericht festgestellte, mehrfach gefallene Äußerung des Angeklagten zu verstehen, ein Professor müsse schon einen Mord begehen,
bevor diesem etwas angehängt werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ist im einzelnen festgestellt:
a) Im August 1992 entzog sich Frau SB den fortgesetzten Annäherungsversuchen des Angeklagten dadurch, daß sie nicht an ihrem Arbeitsplatz im Labor erschien, sondern zu Hause arbeitete. Der Angeklagte rief sie an, erklärte ihr, daß er wegen ihres Fernbleibens "todunglücklich" sei, und fragte sie, wie sie sich ihre Arbeit vorstelle, wenn sie nicht ins Labor komme. Er "teilte ihr mit, sie solle sich eines klarmachen, unter den Umständen gäbe es keine Doktorarbeit." Der Angeklagte wollte Druck auf sie ausüben, um dadurch wieder die körperliche Nähe zu Margarete SW herzustellen. Dem gab sie einige Tage später durch vorzeitige Rückkehr an ihren Arbeitsplatz im Labor nach.
b) Im September 1992 hielt sich Frau SW abends allein im Labor auf, als der Angeklagte erschien. Er verriegelte die Haupttür der Räumlichkeiten, die danach von innen ohne weiteres, von außen nur mit einem passenden Schlüssel, den allein die Labormitarbeiter hatten, zu öffnen war. Er ging auf die Zeugin zu, packte sie, ohne ein Wort zu sagen, an einer Hand, zog sie zu sich her und küßte sie fest auf
den Mund. Gleichzeitig faßte er mit seiner anderen Hand unter ihre Bluse, schob ihren BH nach oben und griff nach ihren nackten Brüsten. Anschließend drängte er sie mit seinem Körper zum Bett des Schlaflabors. Er rieb hierbei seinen erigierten Penis an ihr. Schließlich stieß er sie auf das Bett und legte sich auf sie. Er küßte weiterhin Frau SED und öffnete seine Hose. Sie wollte ihren Kopf auf die Seite drehen und versuchte sich aufzubäumen. Sie flehte den Angeklagten an: "Bitte nicht". Dieser drückte seine linke Hand gegen ihre Stirn, so daß ihre Abwehrbewegungen vergeblich waren. Nun fuhr der Angeklagte mit einer Hand unter ihren Rock und schob den Slip zur Seite. Er faßte sie mit einer Hand an ihrer unbedeckten Scheide an. Körperliche Schmerzen empfand die Geschädigte dadurch nicht. Sie begann zu weinen. Daraufhin sagte der Angeklagte, daß es ihm so keinen Spaß mache. Er habe nun keine Erektion mehr. Frau SEE brachte ihre Sachen in Ordnung. Der Angeklagte war nun wütend. Margarete SEE konnte gehen. Der Vorfall hatte drei bis sechs Minuten gedauert. Sie hatte es nicht gewagt, um Hilfe
zu rufen, da sie den Vorfall als so beschämend empfunden
hatte.
c) Im November 1992 brachte der Angeklagte Frau SCHE mit seinem Fahrzeug nach einer Veranstaltung zum Parkplatz der Universität, wo ihr Auto geparkt war. Als sie aussteigen wollte, setzte er sich zu ihr auf den Beifahrersitz und umarmte sie fest. Er preßte seinen Mund auf den ihren und gab ihr einen kurzen Zungenkuß, bei dem sie Ekel empfand. Die Geschädigte brauchte ca. eine halbe Minute, bis es ihr gelang, den Kopf wegzudrehen und sich dem Angeklagten zu
entwinden.
II. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung stand.
1. Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten. Er habe Margarete SGB sehr gemocht. Es sei ein freundschaftliches und herzliches Verhältnis gewesen. Er habe jedoch Frau SEE nicht geliebt und ihr nie die Liebe gestanden. Er habe sie nie sexuell belästigt, vielmehr ihr nur die Haare
gestreichelt.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder lükkenhaft noch weist sie sonstige Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten auf.
a) Die im Urteil zu Fall I. 3a festgestellte Aufforderung an Frau SEE könnte zwar, wie dies die Revision vorträgt, ihrem Wortsinn nach auch als dienstlich veranlaßte Mahnung zu verstehen sein, mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz der Erstellung der Doktorarbeit Fortgang zu geben. Diese Deutung hat das Landgericht jedoch rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Entscheidend dafür sind die Umstände des konkreten Geschehens. Dazu gehört auch die in diesem Zusammenhang gefallene Äußerung, er sei todunglücklich, und er könne so nicht leben. Dem Verhalten des Angeklagten kann deshalb entnommen werden, daß es ihm in erster Linie um die Möglichkeit ging, Frau SM wieder in seiner Nähe zu haben, um mit ihr weitere sexuell bezogene Kontakte zu haben.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß in Fällen, in denen "Aussage gegen Aussage" steht, der Tatrichter alle naheliegenden Möglichkeiten in Betracht ziehen, die geeignet sind, seine Beweiswürdigung zu beeinflussen, und er muß erkennen lassen, daß er sie berücksichtigt hat (BGH Stv 1995, 398, 399; 1996, 249 £f.; NStZ 1996, 98; weitere Nachw. bei Eisenberg, Beweisrecht der StPO 2. Aufl. Rdn. 1480). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht.
Das Landgericht hat bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten im wesentlichen auf ihren persönlichen Eindruck und ihr Aussageverhalten bei der fünfstündigen Vernehmung in der Hauptverhandlung abgestellt. Es legt dar, daß die Aussage widerspruchsfrei ist und im Kern unverändert blieb. Dabei berücksichtigt das Landgericht, daß Frau SC as Geschehen bereits am 30. März 1995 zur Vorberei- ‚tung auf ein Gespräch mit der Universitätsverwaltung schriftlich niedergelegt und diesen Bericht am 12. Oktober 1995 für die Vernehmung bei der Polizei überarbeitet hat. Daß die Zeugin nach den ersten Annäherungen nicht jegliche Kontakte zu dem Angeklagten abgebrochen hat, erklärt das Landgericht überzeugend mit der Situation, in der sie sich als angehende Doktorandin am Lehrstuhl des Angeklagten befand. Ohne an ihrer ablehnenden Haltung gegen sexuelle Kontakte Zweifel zu lassen, versuchte sie den Angeklagten trotz seiner fortlaufenden Annäherungsversuche auf vorsichtiger Distanz zu halten. Ein Komplott von Personen aus dem Umfeld der Geschädigten gegen den Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
c) Soweit das Landgericht hervorhebt, daß die Geschädigte "nicht die erste Frau war, die er im beruflichen Bereich bedrängt hatte," hat es ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht, daß sich keine Anhaltspunkte für ein im übrigen beanstandungsfreies Verhalten des Angeklagten gegenüber Frauen im dienstlichen Bereich haben finden lassen, die im Falle ihres Vorliegens Zweifel an der Richtigkeit des anderweitig gefundenen Beweisergebnisses hätten begründen können.
III.
Die rechtliche Würdigung ist ebenfalls nicht zu bean-
standen.
1. Die Verurteilung wegen Nötigung im Fall I. 3a hält rechtlicher Prüfung stand. Die telefonische Androhung, daß es "unter diesen Umständen keine Doktorarbeit" gäbe, stellt angesichts des Abhängigkeitsverhältnisses der Geschädigten von ihrem Doktorvater das in Aussichtstellen eines empfindlichen Übels (S$S 240 Abs. 1 StGB) dar. Die Nötigungshandlung führte mit dem Zurückkehren der Zeugin SB an den Arbeitsplatz im Labor auch zur erstrebten Handlung und dem zumindest gewünschten Erfolg, Frau SED wieder in seiner körperlichen Nähe zu haben. Die Androhung des Scheiterns der Promotion war deshalb in diesem Zusammenhang im Verhältnis
zum Nötigungszweck verwerflich ($S 240 Abs. 2 StGB).
2. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte bei dem zweiten Vorfall, der im Labor stattgefunden hat (oben I. 3b), objektiv den Tatbestand der sexuellen Nötigung (S 178 StGB) erfüllt hat, ist aufgrund der getroffenen Feststellun-
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gen rechtlich nicht zu beanstanden. Das Packen an der Hand, das Stoßen auf das Bett des Labors, das sich Legen auf die Zeugin und das Drücken ihres Kopfes sind Gewalt im Sinne
dieser Vorschrift, wenn die Betroffene damit nicht einver-
standen ist (vgl. BGHSt 35, 76, 78).
Das Landgericht hat angesichts der Vorgeschichte und der mehrfach erklärten Weigerung von Frau EB, mit dem Angeklagten ein sexuelles Verhältnis einzugehen, aus den objektiven Tatumständen und seinen Tathandlungen auch das Vorliegen der inneren Tatseite hergeleitet. Der Angeklagte hat durch die wiederholten Zurückweisungen gewußt, daß die Geschädigte nicht freiwillig zu sexuellen Handlungen bereit war. Zwar hat der Angeklagte von Frau SEE abgelassen, als er sie rückwärts auf das Bett im Schlaflabor gestoßen hatte und sie zu weinen begann. An der Tatbestandsmäßigkeit
der bis dahin angewandten Gewalt ändert dies nichts.
3. Auch die Verurteilung des Angeklagten bezüglich der dritten Tat (oben I. 3c) wegen Nötigung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Der Angeklagte hat die Zeugin durch Körperkraft daran gehindert, den PKW zu verlassen, und gezwungen, einen Zungenkuß zu dulden. Auch wenn die Tathandlung nur eine kurze Zeit angedauert hat, ist der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 StGB sind im Hinblick auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis und die vorausgegangenen Tathandlungen gegenüber der Zeugin ebenfalls gegeben.
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IV.
Der Rechtsfolgenausspruch hält hinsichtlich aller drei festgestellten Straftaten rechtlicher Prüfung stand.. Im Fall I. 3b hat das Landgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des gesamten objektiven und subjektiven Tatbildes, der Täterpersönlichkeit und der Nebenfolgen der Verurteilung erwogen, ob ein minder schwerer Fall des § 178 Abs. 2 StGB vorliegt. Es konnte das Ausnutzen des Abhängigkeitsverhältnisses durch den Angeklagten als so schwerwiegend ansehen, daß es trotz der erörterten gewichtigen Strafmilderungsgründe nicht geboten war, vom Regelstrafrahmen des § 178 Abs. 1
StGB abzuweichen.
Schäfer Ulsamer Granderath
Herr Dr. Wahl befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.
Schäfer Boetticher