Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.03.1997 – 5 StR 77/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. März 1997 in der Strafsache

gegen

N geboren am EEE 1274 in ni (Frankreich) ,

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Verteidiger haben gegen die Richtigkeit der Dokumentation des Verfahrensablaufs in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme keine Einwendungen erhoben. Danach ist die Strafkammervorsitzende mit der ausdrücklich erstrebten Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers Zeit- und Kostenproblemen des Wahlverteidigers bereits über Gebühr entgegengekommen. Die mit der Revision beanstandete Verfahrensweise, daß nur der Wahlverteidiger plädiert hat und nicht auch der Pflichtverteidiger, entsprach

ersichtlich dem Einvernehmen beider Verteidiger. Bei dieser Sachlage neigt der Senat dazu, die - ohnehin offensichtlich unbegründete (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl.

§ 258 Rdn. 5 m.w.N.) - Verfahrensrüge als verwirkt anzusehen.

Harms Häger Basdorf Nack Gerhardt