Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.03.1997 – 5 StR 29/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 29/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. März 1%97 in der Strafsache gegen
Carsten ne Mm :u: zug: geboren am EEEEEEy 951 in nam,
wegen räuberischen Angriffs :uf Kraftfahrcr u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der trunksüchtige Angeklagte hatte während einer Phase krankhaft exzessiven Alkoholkonsums im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit unter Vorhalt eines Messers einen Taxifahrer, dessen Fahrzeug er mit dem Ziel eines Überfalls bestiegen hatte, zur Herausgabe der Tageseinnahmen gezwungen. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
Die Begründung, mit welcher die Strafkammer die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat einen Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen ebenso festgestellt wie die Therapiebedürftigkeit und -willigkeit des Angeklagten. Sie lehnt gleichwohl die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab, rät vielmehr zu einer Vollzugsgestaltung, durch welche die "dringend erforderliche Alkoholentwöhnungstherapie" ermöglicht werden könne, weil sie eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB verneint. Die hierfür gegebene Begründung, die Tat habe "eher Appellfunktion, als daß sie dafür Anhaltspunkte" biete, "daß der Angeklagte auch in Zukunft vergleichbare rechtswidrige Taten begehen" werde, vermag der Senat bei dem vorliegenden vollendeten, zufällig aufgedeckten Verbrechen nicht nachzuvollziehen. Allein die Schwere der auf die Alkoholkrankheit des Angeklagten zurückzuführenden Straftat legt hier nahe, auch eine Gefahr zukünftiger, auf seinen Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger Taten anzunehmen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 2). Aus den Feststellungen der Strafkammer zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich keine Besonderheiten, die geeignet schienen, ei-
nen solchen Schluß infrage zu stellen.
Der Senat schließt nicht sicher aus, daß sich eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hätte. Er hebt daher den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf.
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