Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.03.1997 – 4 StR 25/97

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_25/97

vom

ı1l. März 1997 in der Strafsache

gegen

Sven VB aus HB, seboren am GE 1363 in BD:

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Einziehungsanordnung bleibt aufrecht-

erhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verlet-

zung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-

spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung den hier wesentlichen strafmildernden Gesichtspunkt nicht bedacht, daß der nicht vorbestrafte, zunächst zögerliche Angeklagte von dem bereits einschlägig bestraften Mitangeklagten CHE zur Tatbegehung überredet

worden und daß er nunmehr von "echter, tiefer Reue" (UA 18)

erfüllt ist.

Demnach ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, daß das Landgericht lediglich von einem Gleichgewicht zwischen be- und entlastenden Momenten ausgegangen ist (UA 18); die Strafe muß deshalb erneut zugemessen werden.

O Q

Die Einziehungsanordnung wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kann daher bestehenbleiben.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovic