Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 07.03.1997 – 3 StR 515/96

3. Strafsenat

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17

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 515/96

vom

7. März 1997

in der Strafsache

gegen

1. ulf GEN aus S , geboren am GE 1972 ir vo,

2. ve Mo zus Su, dort geboren am GE 1:0,

wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung

-2-

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. März 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten MW wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch, soweit es ihn und den Mitangeklagten Mofßbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten

ME wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten MW ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch gegen ihn keinen Bestand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn diese im Urteilszeitpunkt noch fortbestehen (vgl. BGHR JGG S$S 17 II schädliche Neigungen 5 m.w.Nachw.). Dies hat das Landgericht, welches ersichtlich den Zeitpunkt der Tatbegehung für maßgeblich hält, nicht

festgestellt. Da sich der Angeklagte von der Gruppe ganz gelöst hat und geläutert erscheint (UA S. 60), kann das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhen, zumal sich die Urteilsgründe auch nicht eindeutig mit dem weiteren Merkmal der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG auseinanderset-

zen.

Die Teilaufhebung ist nach § 357 StPO auf den Angeklagten Mo, der selbst keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, da dem Landgericht bei der Verhängung der Jugendstrafe gegen ihn der gleiche Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. UA S. 58); auch er hatte sich schon längere Zeit vor

der Hauptverhandlung von der Gruppe gelöst (UA S. 59).

Kutzer zschockelt Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Kutzer

Miebach Winkler