Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 05.03.1997 – 2 StR 63/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HE BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. März 1997 in der Strafsache

gegen

Marko Sebastian R EB aus ne seboren am GE 1973 in SED, zur Zeit Justizvollzugsanstalt EEE ,

wegen Hausfriedensbruch u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Der Beschluß des Landgerichts Mühlhausen vom 11. Dezember 1996, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig ver-

worfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 23. September 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung

versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

d

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruch und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete durch Schriftsatz seines Verteidigers rechtzeitig eingelegte Revision hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. Dezember 1996 als unzulässig verworfen, weil eine Begründung der Revision bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht erfolgt sei. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses, da bereits mit der Revisionseinlegung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben und die Revision

damit formgerecht begründet war.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, ob die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt sein kann, nicht erörtert. Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind Urteilsausführungen zur Strafaussetzung erforderlich, wenn eine Erörterung dieser Frage als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten erscheint. Dies war hier der Fall. Der Angeklagte ist zwar vorbestraft und hat diese Tat innerhalb einer Bewährungszeit begangen. Angesichts der Besonderheiten des Falls - der Angeklagte wollte die Geschädigte zum Abwasch seines schmutzigen Geschirrs bringen - lag

eine Aussetzung der verhängten Strafe aber nicht so fern, daß auf eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände im Hinblick auf die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose

verzichtet werden konnte. Jähnke Theune Detter

Bode Otten