Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 04.03.1997 – 1 StR 797/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR 797/96
v- RR
vom
4. März 1997 in der Strafsache
gegen
Rifat C ED zus SED, geboren am EEE 19:2 in DEE (Türkei),
wegen unerlaubten Handeltreibens. mit Betäubungsmitteln mit
Waffen u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. März 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. @:
Staatsanwalt EREED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin BD :u: EEE
als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor (EED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1996 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Ur-
teil hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Tat als solche wegen der großen Handelsmenge der besonders gefährlichen Droge Heroin und der Tatbegehung unter Mitführung einer ersichtlich dem kriminellen Milieu entstammenden scharfen Waffe als schwer eingestuft. Ausschlaggebend dafür, dennoch einen minder schweren Fall im Sinne der § 30a Abs. 3, § 29a Abs. 2 BtMG für gegeben zu erachten, war, daß der Angeklagte nicht der eigentliche Initiator, Drahtzieher und Hauptnutznießer des Geschäfts war, daß es sich, soweit er beteiligt war, um ein von Anfang an polizeilich überwachtes und kontrolliertes Scheingeschäft
gehandelt hat und daß er in allen wesentlichen Punkten geständig war, insbesondere auch Angaben zur Person und zum
Verhalten des Hintermannes gemacht hat.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiver Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerhafte 1). Die Erschwerungsgründe und die Milderungsgründe auf diese Weise nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH NStZ 1982, 26).
In diesem Sinne sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das Landgericht hat die erforderliche Gesamtschau vorgenommen und dabei alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Erwägung, der Angeklagte sei nicht der eigentliche Drahtzieher und Initiator des Drogengeschäfts gewesen, entspricht den Feststellungen; daß er in der Folge selbständig tätig wurde, steht dazu nicht im Widerspruch, ist aber vom Landgericht auch nicht übersehen worden. Ebenso findet die Annahme in den Feststellungen ihre Stütze, das Geschäft sei
von vornherein von der Polizei überwacht worden; daß der Angeklagte ohne Vorliegen eines Anfangsverdachts von der Polizei in die Sache verwickelt worden wäre, hat das Landgericht nicht angenommen. Schließlich durfte im angeführten Zusammenhang das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt wer-
den.
Insgesamt hat der Tatrichter gesehen, daß es sich um einen "absoluten Grenzfall" handelt; bei der konkreten Strafzumessung und der Bestimmung der Strafhöhe ist das entsprechend berücksichtigt worden (UA S. 39). Die Entscheidung ist daher zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung vertretbar gewesen wäre (BGHSt 29, 319, 320; BGH NStZ 1982, 464, 465). |
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning wahl