Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 04.03.1997 – 1 StR 648/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Hemmiagar vom 4. März 1997
-in der Strafsache
gegen
1. Burim H GB „aus MB, dort geboren am GERD 1975,
2. Ekrem IC zus CE, seboren am En 1965 in PB (Albanien),
wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 4. März 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (CE, Staatsanwalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EP aus ED
für den Angeklagten HW und
Rechtsanwalt Dr. u) =: GEEEEEED für den Angeklagten ED als Verteidiger,
Justizamtsinspektor (EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 28. Februar 1996 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten I zusätzlich in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier Jahren (H@EB) und von fünf Jahren (IB verurteilt. Die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten, die des Angeklagten HB auf das Strafmaß beschränkt, sind unbegründet.
l. Die Voraussetzungen der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch den Angeklagten IB sind ausreichend festgestellt worden: Der Angeklagte hat in Prag angerufen und um Lieferung von 1 kg Heroin gebeten, das mit einem Kurier in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und ihm hier übergeben werden
sollte. So geschah es.
2. Das Landgericht hat die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht gegen den Angeklagten H@P nach umfassender Wür-
digung aller hierfür bedeutsamen Umstände rechtsfehlerfrei
begründet.
3. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung Angaben zu einem EB gemacht, der den Kontakt zwischen ihnen hergestellt habe. Danach hatte EWWB, der mit dem Angeklagten HB befreundet war, bei einem allgemeinen Gespräch über Drogen gesagt, er könne Heroin im Kilogramm-Bereich besorgen. HWB könne 5.000 DM verdienen, wenn er Interessenten beibringe. Nachdem HP glaubte, Abnehmer gefunden zu haben, brachte E89 ihn mit dem Mitangeklagten I zusammen, der nach Verhandlungen mit HM das Heroin liefern
wollte und es in Prag bestellte.
Das Landgericht sah "die Voraussetzung des ... § 31 Nr. 1 BtMG (als) nicht gegeben" an. Es handele sich "um einen nicht ausreichend gewichtigen Aufklärungsbeitrag", da Erol sich "auf die Kontaktvermittlung beschränkt", keine Vorteile davon gehabt und sich im übrigen "völlig aus dem Rauschgiftgeschäft herausgehalten" habe. Andererseits wurde bei beiden Angeklagten der Aufklärungsbeitrag allgemein
strafmildernd berücksichtigt.
Im Gegensatz zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts sieht der Senat keinen Rechtsfehler darin, daß das Landgericht die Strafrahmen nicht nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert hat.
Tatbestandliche Voraussetzung dieser Vorschrift ist, daß der Täter wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Als Rechtsfolge kann der Tatrichter dann nach seinem Ermessen den Strafrahmen verschieben oder die Strafe mildern.
Grundsätzlich ist die Vorschrift anwendbar, wenn der Täter die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend schildert (BGHSt 31, 163, 166), insbesondere wenn er Hintermänner, Lieferanten oder Abnehmer mitteilt (BGHR BtMG S§ 31 Nr. 1 Aufdeckung 27), aber auch, wenn er die Beteiligung eines Gehilfen aufdeckt (BGHR aaO Aufdeckung 7). Da EM den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannt war und nur die Angeklagten auf ihn hingewiesen hatten, das Landgericht auch diesen Einlassungen, die zur Festnahme des EM führten, glaubte, haben die Angeklagten im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG wesent li ch dazu beigetragen, daß die Beteiligung
des EM aufgedeckt wurde.
Sollte das Landgericht, worauf der Wortlaut der Urteilsgründe zunächst hindeutet, die Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die Aufdeckung der Rolle des EB verneint haben, läge darin allerdings ein Rechtsfehler. Jedoch wäre bereits fraglich, ob der Strafausspruch auf diesem
Rechtsfehler hätte beruhen können:
Das Landgericht hat die Angaben zu E@ strafmildernd gewertet. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29 a Abs. 2 BtMG hätte hier selbst bei Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 Nr. 1 BtMG wegen der großen Handelsmenge ferngelegen. Eine Strafrahmenver-
schiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG, S$S 49 Abs. 2 StGB hätte sich kaum auf das Ergebnis auswirken können. Denn die gesetzliche Mindeststrafe des vom Landgericht angenommenen Strafrahmens beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe und das Landgericht hat sich mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren von dieser Untergrenze weit entfernt. Eine Herabsetzung des Strafrahmens auf die gesetzliche Mindeststrafe hätte somit kaum Auswirkungen haben können (vgl. hierzu BGHR aaO Strafrahmenverschiebung 1). Ob das Urteil angesichts dieser Umstände auf einer rechtsfehlerhaften Ablehnung des § 31 Nr. 1 BtMG beru-
hen würde, kann jedoch dahinstehen.
Denn der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht die Tatbestandserfordernisse des § 31 Nr. 1 BtMG schon als gegeben angesehen hat, aber von der sich daraus ergebenden Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nicht Gebrauch machen wollte. Anders als bei Ef hat es nämlich im Hinblick auf Angaben zu weiteren Mittätern dargelegt, daß hier bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht vorgelegen haben. So hat es den wesent lichen Beitrag zur Aufdeckung verneint, weil der von den Angeklagten mitgeteilte Tatbeitrag des Mittäters Gashi bereits voll bekannt war. Weil die Ermittlungsbehörden einen angeblichen Mittäter CB nicht verifizieren konnten, war nach Auffassung des Landgerichts insoweit ein Aufklärungserfolg nicht eingetreten, und damit
dessen Tatbeitrag nicht aufgedeckt.
Die Formulierung, die "Voraussetzung des § 31 Nr. 1 BtMG" sei nicht gegeben, entspricht so gesehen nicht dem, was das Landgericht zur Anwendbarkeit der Vorschrift eigent-
lich ausdrücken wollte. Das folgt auch daraus, daß es eingehende Erörterungen zum Tatbeitrag des Ef angestellt hat und zu dem Ergebnis kommt, dessen Beteiligung sei auf Grund der Einlassungen der Angeklagten gesichert, der Aufklärungsbeitrag sei jedoch "nicht ausreichend gewichtig". Damit wird deutlich, daß das Landgericht bei Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die weniger gewichtige Rolle des EM von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nicht Gebrauch
machen wollte.
Auch die Begründung hierfür genügt. Es liegt grundsätzlich in der Hand des Tatrichters, einen wesentlich vom Angeklagten über seine Tat hinaus aufgedeckten Tatbeitrag eines Dritten zu bewerten und zu gewichten. Dessen Bedeutung kann sich im Fall des eigentlichen Geschäftsherren (BGHR aaO Milderung 1) anders darstellen, als etwa bei der Aufdeckung einer Gehilfenrolle, wie sie hier vorliegt. Deren Gewicht - auch im Verhältnis zur Tat des Angeklagten - ist zu beurteilen. Das Landgericht, das sich eingehend mit dem Tatbeitrag des EWR auseinandergesetzt hat, hat sein Ermessen ausgeübt
und dabei den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschrit-
ten. Seine Bewertung ist daher aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Auch im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Schäfer Ulsamer Maul
Brüning wahl