Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 25.02.1997 – 5 StR 389/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
- 5 StR 389/97 -
URTEIL§
Vom 18. September 1997 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Sep-
tember 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt N
als Verteidiger des Angeklagten Y ;
Rechtsanwalt K
als Verteidiger des Angeklagten Ya
Rechtsanwalt R
als Verteidiger des Angeklagten Yi ;
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten
Y und Ya gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 werden verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Y und Ya dahin ergänzt, daß diese Angeklagten tateinheitlich auch der unerlaubten Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind.
Die Angeklagten Y und Ya tragen die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels; die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
- Von Rechts wegen —
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Ya wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten Yi wegen unerlaubter Einfuhr von Heroin in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Heroin, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und
neun Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten Y und Ya ‚ die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt sind, lassen Rechtsfehler, die sich zu ihren Ungunsten auswirken konnten, nicht erkennen; sie bleiben deshalb ohne Er-
folg.
Die — unbeschränkten — Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt, hinsichtlich des Angeklagten Yi nur betreffend den Strafausspruch, vertreten werden, führen bei den Angeklagten Y und Ya mit der Sachrüge zur Ergänzung der Schuldsprüche, bleiben aber im
übrigen ohne Erfolg.
1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Yi ist rechtsfehlerfrei. Die Schuldsprüche gegen die Angeklagten Y und Ya leiden hinge-
gen an einem sachlichrechtlichen Mangel.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Y die Übernahme von 5 kg Heroin von einem Verkäufer in Amsterdam nach Hannover zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs vereinbart. Er hatte für den He-
rointransport den Angeklagten Ya eingeschaltet, der seinerseits den Angeklagten Yi beauftragte. Yi brachte das Heroin in einem VW Golf von Amsterdam nach Hannover, wo es ein 15-jähriger Neffe des Y auf dessen Weisung entgegennahm und in eine “Bunkerwohnung” brachte. Ya fuhr zur gleichen Zeit wie Yi in seinem eige-
nen PKW von Amsterdam nach Hannover.
Diese Feststellungen des Tatrichters ergeben ohne weiteres, daß sich nicht nur der Angeklagte Yi ‚ sondern auch die Angeklagten Ya und Y wegen ihrer beherrschenden, von eigenem Gewinnstreben getragenen Mitwirkung an dem gesamten konkreten Heroingeschäft nicht nur wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern auch wegen tateinheitlicher gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht haben (vgl. dazu BGHR BtMG 8 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 4, 10, 11 und 17; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdnr. 544 m.w.N.). Dies hat die Strafkammer ersichtlich — nicht anders als die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung
und in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht — übersehen.
Der Senat kann die Schuldsprüche von sich aus ändern. Wie auch das Vorbringen der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung erwiesen hat, hätten sich die beiden Angeklagten gegen den so erweiterten
Schuldspruch nicht wirkungsvoller, als geschehen, verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung läßt die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Y und Ya unberührt. Bei dem Angeklagten Y ergibt sich der Strafrahmen unverändert aus § 30a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BtMG (852 Abs. 2 StGB). Vor dem Hintergrund, daß die konkreten Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten ersichtlich vollständig festgestellt und die Strafen abgestuft nach dem unterschiedlichen Gewicht der Tatschuld
der einzelnen Angeklagten und den jeweils maßgeblichen unterschiedlichen persönlichen Strafzumessungsgründen bemessen sind, gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt, daß der Tatrichter bei der Strafzumessung —- nur weil er den weiteren idealkonkurrierenden, auch von der beschwerdeführenden Saatsanwaltschaft übersehenen Straftatbestand als solchen unbewertet gelassen hat — den Gesamtschuldgehalt der Tat nicht vollständig und zutreffend bedacht hätte. Der letztgenannte Gesichtspunkt führt dazu, daß auch bei dem Angeklagten Ya im Ergebnis nichts anderes gelten kann, obgleich der Rechtsfehler des Landgerichts bei ihm zur Anwendung eines zu milden Strafrahmens (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG statt — richtig - § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) geführt hat. Der Unterschied liegt indes allein in der Höhe der Mindeststrafe; an der unrichtig zugrunde gelegten zu niedrigen Mindeststrafe von nur einem Jahr hat sich der Tatrichter, wie die gegen Ya konkret verhängte Strafe
belegt, aber nicht maßgeblich orientiert.
3. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten Y und Ya begegnen auch sonst, nicht anders als der Strafausspruch gegen Yi ‚ kei-
nen durchgreifenden Bedenken.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Zumes-
sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte
Strafzwecke verstoßen oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechtet Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349). Die hier ausgesprochenen Freiheitsstrafen bewegen sich noch innerhalb dieses Spielraumes. Sie sind zwar angesichts der Art des von den Angeklagten eingeführten Betäubungsmittels (Heroin), der Menge (ca. 5 kg) und des Wirkstoffgehalts (rund 50 %) äußerst milde. Unter Berücksichtigung der
zugunsten
der Angeklagten genannten Gesichtspunkte der Geständnisse, der Observation des Heroingeschäfts durch die Polizei und der Sicherstellung des Heroins läßt sich jedoch nicht feststellen, daß sie das noch vertretbare Maß bereits unterschritten. Dies gilt auch für die gegen den Angeklagten Y verhängte Strafe, wenngleich sie die Mindeststrafe des Normalstrafrahmens des § 30a BtMG (vgl. dazu aber BGHR BtMG 8 30a Bande 2) nur geringfügig überschritt.
Laufhütte Basdorf Nack
Tepperwien Gerhardt