Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 21.02.1997 – 2 StR 664/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR_664/96

ia

vom

21. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Marc Steven PD ED aus TEE, geboren am

1964 in NEED (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, versuchter Nötigung und Diebstahl (Fall II A 1 zum Nachteil Gierke) unter Einbeziehung früherer Strafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat sowie wegen weiterer Straftaten (Fälle IIA 2 und 3 sowie C) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie den Verfall eines Geldbetrages angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt

jedoch zu einer Einschränkung des Schuldumfangs.

Im Fall II A 1 zum Nachteil CB mu5 der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung und versuchter Nötigung "ca. drei Monate nach Beginn der Beziehung zur Zeugin Ci (UA S. 16, 73) entfallen, weil diese Taten verjährt sind. Für beide Vergehen beträgt die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung fünf Jahre (S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Verjährung wurde erstmals durch den Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts Trier vom 28. August 1995 (SA Bl. 85) unterbrochen (Ss 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Da der Angeklagte die Zeugin GC "Anfang des Jahres 1990 kennengelernt hatte" (UA S. 13), ist zugunsten des Angeklagten nicht auszuschließen, daß Körperverletzung und versuchte Nötigung schon im April 1990 begangen wurden und somit bei Erlaß der Durchsuchungsanordnung am 28. August 1995 bereits verjährt waren. Die Urteilsformel bleibt von der Beschränkung des Schuldumfangs unberührt, da der Angeklagte - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - die Tatbestände der Körperverletzung und der versuchten Nötigung mehrfach verwirklicht hat, ohne daß dies in der Urteilsformel zum Aus-

druck kommt.

Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat kann bestehen bleiben. Es ist sicher auszuschließen, daß der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Verfolgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (st.Rspr.; vgl. BGHR StGB

a

na

c

§ 46 Abs. 2 Vorleben 11 und 19; BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 - 2 StR 650/93 - und 20. Juli 1994 - 2 StR 645/92; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 24 jew. m.w.N.).

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß