Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 21.02.1997 – 2 StR 26/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

KRadren

vom

21. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Herbert T m aus AEEER dort geboren am

GE 1972, zur. zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 4. November 1996 wird

als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 4. November 1996 als unzulässig verwor-

fen.

Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist

daher unbegründet.

Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß $S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß