Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 21.02.1997 – 2 StR 26/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
KRadren
vom
21. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Herbert T m aus AEEER dort geboren am
GE 1972, zur. zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 4. November 1996 wird
als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Angeklagten hat es durch Beschluß vom 4. November 1996 als unzulässig verwor-
fen.
Die Verwerfung ist zu Recht erfolgt, weil das Rechtsmittel nicht gemäß § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils begründet worden ist. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist
daher unbegründet.
Für ein zulässiges Wiedereinsetzungsbegehren liegen keine Anhaltspunkte vor, weil weder die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist glaubhaft gemacht noch gemäß $S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO die Revision innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO begründet worden ist.
Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß