Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 20.02.1997 – 5 StR 26/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 26/97
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 20. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
kilza KW aus ci. geboren am NEE 19:3 in EEE ge (Korea).
wegen Vergiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1997 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24, September
1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, die Gesundheit des Opfers zu beschädigen, und daß auch die sonstigen - objektiven und subjektiven - Voraussetzungen des §§ 229 StGB erfüllt sind. Der Tatrichter hält es für möglich, daß die Angeklagte dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat; er hat dies aber nicht entschieden, weil die Angeklagte von einem versuchten Tötungsdelikt, wenn es vorläge, strafbefreiend zurückgetreten sei. Es kann offenbleiben, ob, was die Revision meint, die Tat des § 229 StGB gegenüber einem vorsätzlich begangenen vollendeten oder versuchten Tötungsdelikt - nach dem Grundsatz der Subsidiarität - zurücktritt. Nach strafbefreiendem Rücktritt vom Tötungsversuch lebt §§ 229 StGB jedenfalls wieder auf (Hirsch in LK, 10. Aufl. § 229 Rdn. 29). Das Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1997 - 3 StR 522/96 - zum Verhältnis der Tötungsdelikte und der erfolgsqualifizierten
Delikte der 88 224, 225 StGB führt entgegen der Ansicht der Revision zu keinem anderen Ergebnis. Die vom 3. Strafsenat zu den Tatbeständen der
s§ 224, 225 StGB angestellten Überlegungen sind auf § 229 StGB nicht ohne weiteres übertragbar. Der Entscheidung des 3, Strafsenats liegt zudem ein Fall direkten Vorsatzes zugrunde. Eine bedingt vorsätzlich begangene versuchte Tötung und eine Vergiftung im Sinne des § 229 StGB schließen sich tatbestandlich nicht aus.
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