Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.02.1997 – 3 StR 28/97
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
19. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Dieter Julius Ernst Adolf r EEE zus ro dort geboren am EEE 1961,
wegen veruntreuender Unterschlagung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Oktober 1996 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe anstelle von veruntreuender Unterschla-
gung wegen Betruges verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall
II. 2. der Urteilsgründe einen LKW in der Absicht angemietet, den Wagen sofort ins Ausland zu verbringen, ihn dort Dritten zu überlassen und ihn sodann als gestohlen zu melden. Diesen Plan hat der Angeklagte auch in die Tat umgesetzt. Damit hat er sich nicht erst durch eine veruntreuende Unterschlagung den angemieteten LKW zugeeignet, sondern er hat bereits bei der Anmietung durch die Vortäuschung seiner Rückgabebereitschaft den Besitz am LKW erlangt und dadurch einen vollendeten Betrug begangen. Da sich der Angeklagte den Besitz an dem Fahrzeug von vornherein in dem Willen ver-
schafft hatte, es für sich zu verwerten, ist für eine Verurteilung wegen eines durch die nachfolgende Veräußerung des Fahrzeugs begangene Unterschlagung kein Raum mehr (vgl.
BGHSt 14, 38, 43 ff.).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt angesichts der identischen Strafrahmen
von dem Fehler unberührt.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
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