Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 5 StR 585/96

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 18. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Peter Carsten S EEE cu: Su. geboren am 1966 in Hamm.

wegen Betruges

Der 5.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

18. Februar 1997 beschlossen:

II.

III.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagte in den Fällen 277.536 (HB und 331.641 (SC) der

Urteilgründe verurteilt ist, eingestellt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, jedoch mit der Maßgabe (S 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte wegen Betruges in 163 Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Gründe§

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Im Fall 277.536 hat der Tatrichter zwar eine Einzelstrafe gebildet, jedoch beinhalten die Feststellungen diesen Fall nicht. Im Fall 331.641 hat der Tatrichter eine Einzelstrafe nicht verhängt.

Die Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung

des Schuldspruchs und zum Wegfall der Einzelstrafe im Fall 277,536, nicht jedoch der Gesamtstrafe.

Eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe schließt der Senat aus.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat der Senat gemäß S 467 Abs. 4 StPO von einer Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten der Staatskasse abgesehen.

Unwesentliche Abweichungen von den mitgeteilten tatrichterlichen Strafzumessungsgrundsätzen bei der Bildung der Einzelstrafen in wenigen Fällen zu Lasten (aber auch zu Gunsten) des Angeklagten bedürfen keiner Korrektur. Solche Abweichungen bewegen sich noch im Rahmen einer vom Tatrichter ersichtlich nur grob katalogisierend verstandenen Einteilung der Einzelfälle.

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