Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 18.02.1997 – 1 StR 693/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1 StR_693/96
pl,
vom
18. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Matthias D ii zus Au geboren am
ED 1950 ir am
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. Februar 1997, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Landau als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GW au: EEE
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Juli 1996
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision erhebt er die Sachrüge. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes:
1. Opfer der Taten war die Lebensgefährtin des Angeklagten, die er zuvor jeweils mit Handschellen gefesselt hatte. Diese Handschellen waren früher "bereits mehrfach zu einvernehmlichen Sexspielen" zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten verwendet worden. Dementsprechend hat das Landgericht "eine besonders kritische Würdigung hinsichtlich der Frage ... (vorgenommen), ob der Angeklagte erkannt hat, daß sich die Zeugin ... gewehrt hat und daß die Fesselungen und sexuellen Handlungen gegen ihren Willen erfolgt sind".
Im Ergebnis ist das Landgericht im Hinblick auf die Intensi-
tät der Verletzungen der Geschädigten und ihre Äußerung während des Tatgeschehens, dies habe der Angeklagte "nicht umsonst gemacht", die er mit den Worten "das werden wir dann schon sehen", überging, zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe der Geschädigten "ganz bewußt" mit "brutaler Gewalt" klar gemacht, daß sie sich "seinen sexuellen Wünschen und seiner körperlichen Überlegenheit zu beugen hät-
te".
Angesichts dieser Erwägungen der Strafkammer geht das Revisionsvorbringen fehl, die Strafkammer habe die naheliegende Möglichkeit "außer Acht gelassen", der Angeklagte habe den entgegenstehenden Willen der Geschädigten nicht erkannt. Auch im übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine
eigene zu ersetzen.
2. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB nicht erörtert hat.
Allerdings konsumiert der Angeklagte "seit seiner Kindheit in großen Mengen Alkohol" und "gibt seinen täglichen Alkoholkonsum mit 10 bis 15 Flaschen Bier und zusätzlich Schnaps und Wein in unterschiedlichen Mengen an". Auch ist er wiederholt in Zusammenhang mit Alkoholkonsum strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, teilweise in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten.
Gleichwohl ergeben die Urteilsgründe keine hinreichenden
Gründe, die eine Unterbringungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit (BGHSt 37, 5, 9) erwarten ließen, auch wenn die Annahme, daß der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, naheliegend er-
scheint.
§ 64 StGB setzt voraus, daß derjenige, der einen solchen Hang hat, eine rechtswidrige Tat entweder im Rausch begangen hat oder daß sie auf den genannten Hang zurückgeht, wobei die erste der genannten Alternativen einen Unterfall der zweiten darstellt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2).
a) Die Alternative "im Rausch" ist nicht erfüllt. Konkrete Trinkmengen oder BAK-Werte waren nicht feststellbar. Der Angeklagte selbst hat angegeben, "jedenfalls nicht betrunken" gewesen zu sein, während ihn die Geschädigte als "besoffen" bezeichnet hat. Die Strafkammer hat unter ausdrücklicher Berufung auf den Zweifelssatz angenommen, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlägen, wenn auch die
Tatabläufe dagegen sprächen.
Allerdings verlangt $S 64 StGB nicht, daß die Voraussetzungen von § 21 StGB vorliegen. Eine Tat kann auch dann im Rausch begangen sein, wenn der Täter nicht eingeschränkt schuldfähig war oder wenn diese Voraussetzungen lediglich zu Gunsten des Täters nicht ausgeschlossen werden können (BGHR aaO m.w.N.). Es muß aber sicher feststehen, daß der Täter im Rausch gehandelt hat, mag dieser auch nicht so stark gewesen sein, als daß die Voraussetzungen des § 21 StGB zweifelsfrei gegeben gewesen waren. Ist aber zweifelhaft, ob der Täter im Rausch gehandelt hat, fehlt die entsprechende Voraussetzung
einer Anordnung gemäß S 64 StGB auch dann, wenn auf der Grundlage des Zweifelssatzes nicht nur von einem Rausch, sondern darüber hinaus auch von den Voraussetzungen des S$S 21
StGB auszugehen ist.
b) Anhaltspunkte dafür, daß die abgeurteilten Taten zwar nicht im Rausch begangen wurden, aber gleichwohl auf den genannten Hang zurückgehen, liegen ebenfalls nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, daß die abgeurteilten Taten in diesem Hang ihre Wurzeln finden, sie also Symptomwert für den Hang des Täters zum Mißbrauch berauschender Mittel (hier: Alkohol) haben, indem sich in ihnen seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert (BGHR aaO m.w.N.). Besonders typisch sind hierfür Delikte, die der Täter begeht, um in den Besitz von Rauschmitteln oder des für ihre Beschaffung notwendigen Geldes zu kommen (Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37). Derartige Delikte liegen hier nicht vor. Bei Sexualdelikten, die erfahrungsgemäß nur selten als Anlaßtat für eine Unterbringung in Erscheinung treten (vgl. Marquardt, Dogmatische und kriminologische Aspekte des vikariierens von Strafe und Maßregel S. 66), ist ein solcher Zusammenhang zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, seine Annahme bedarf jedoch besonderer Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Die gegen den ständigen Sexualpartner gerichteten Taten sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte zur Befriedigung seines Sexualtriebs die gleichen Praktiken erzwungen hat, die er sonst im Einvernehmen mit der Geschädigten ausübte. Daß er sich bei
seinen Taten über den nunmehr entgegenstehenden Willen der
Geschädigten - ohne berauscht gewesen zu sein - wegen seines Hanges zu übermäßigem Alkoholkonsum hinweggesetzt haben
könnte, erscheint fernliegend.
Die Erörterung einer Unterbringungsanordnung war nach
alledem rechtlich nicht geboten.
Ulsamer Granderath wahl
Boetticher Landau