Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 18.02.1997 – 1 StR 22/97

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Heiss

vom

18. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

Stjepn Pan au: EEE. senoren arı EEE 1952 in ICE (Kroatien),

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. September 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er

schuldig ist

der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in achtzehn Fällen, davon in fünf Fällen tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem weite-

ren Falle.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen. Gründe:

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-

spruchs; im übrigen bleibt sie erfolglos.

Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 18 ist wie geschehen an Hand der Urteilsgründe geboten, weil das tat-

einheitliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge nicht im Tenor erfaßt wurde (UA S. 53). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklage den Vorwurf des Handeltreibens enthält und der Angeklagte insoweit

geständig ist (UA S. 49). Ulsamer Granderath Brüning

wahl Boetticher