Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.02.1997 – 3 StR 510/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 510/96
vom 14. Februar 1997
in der Strafsache gegen
Volker ii ee aus ME, geboren am WB 19:5 in
wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1996 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Auch wenn es an einer genauen Bezeichnung der angewendeten Vorschriften fehlt, läßt sich den Urteilsgründen mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß das Landgericht den Schuldspruch der Sache nach und entsprechend dem Vorwurf in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage auf § 34
Abs. 4 AWG i.V.m. § 69 h Abs. 1 Nr. 2 AWV gestützt hat. Die Urteilsfeststellungen, insbesondere zur innerbetrieblichen Stellung und Zuständigkeit des Angeklagten sowie zu seinen Kontakten zum Handelsvertreter IP, ergeben ferner, daß der Angeklagte diesen Tatbestand in den im einzelnen dargestellten elf Fällen durch positives Tun und nicht durch pflichtwidriges Unterlassen der Erfolgsabwendung (sog. unechtes Unterlassen, § 13 StGB) verwirklicht hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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