Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 14.02.1997 – 2 StR 583/96

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

‚BESCHLUSS

loblinse

vom

14. Februar 1997 in der Strafsache

gegen

1. Ahmet POEEEEEED A, geboren am ] 1963 in E

WEB (Türkei), zur zeit in Untersuchungshaft,

2. Imdat PO . sehoren am GEM 1355 in

EWR (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.

35

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Februar 1997 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in eine Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Ahmet PB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 61 Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Imdat P@- WEB wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu ei-

ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richten (s 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Jugendkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung der Beschwerdeführer in einer Entziehungs-

anstalt anzuordnen.

Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte Ahmet Pfseit 1994 fast täglich Heroin, Kokain und Haschisch in erheblichen Mengen. Die abgeurteilten Taten beging er auch, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu be-

schaffen.

Bei dieser Sachlage hätte der Tatrichter ausdrücklich erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß S 64 StGB in Betracht kommt (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB sS 64 Ablehnung 5; Anordnung 1 und 2).

Der Angeklagte Imdat Pekbas konsumierte nach den Urteilsfeststellungen "regelmäßig nach - bzw. nebeneinander verschiedene Substanzen wie Medikamente, Alkohol und Drogen" (UA S. 37), er leidet an einer "Polytoxikomanie". Auf Grund dessen konnte eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StCB bei der Tatbegehung nicht ausgeschlossen werden. Angesichts dieser Feststellungen hätte auch beim Angeklagten Imdat PB die Frage einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtert werden müssen. Dem steht nicht entgegen, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Drogenabhängigkeit nicht vorgelegen hatte. Denn Hang im Sinne von § 64 StGB setzt keine chronische, auf

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-02-14/2-str-583-96#rd_6

körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit voraus, es genügt die - hier festgestellte - intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 4 und 5; BGH Beschlüsse vom 22. August 1995 - 4 StR 465/95 und vom 7. Mai 1996 - 5 StR 158/96).

Daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Beschwerdeführer zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578 £f), ist nicht ersichtlich.

Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.

Jähnke Theune Detter

Bode Rothfuß