Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 14.02.1997 – 2 StR 34/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 34/97
Nokunz
vom
14. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Ömer DEE zus SCHERER, geboren am GE 1969 in SEE (Türkei), zur Zeit in Untersu-
chungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten DEEEEED wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 16. September 1996 - soweit es diesen Ange-
klagten betrifft - mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und
sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung hat Erfolg.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte an einem Heroingeschäft beteiligt, das der Mitangeklagte Ef mit einer Vertrauensperson der Polizei im März des Jahres 1996 tätigte.
Engin hat die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingestan-
den, eine Beteiligung des Angeklagten DEE indessen verneint.
Die Feststellungen über eine Beteiligung des Angeklagten DD beruhen allein auf den Angaben des Polizeibeamten SCHW, dem die Vertrauensperson nach den jeweiligen Treffen mit dem Angeklagten EB bei denen teilweise auch der Angeklagte DEE anwesend gewesen sein soll, Bericht erstattete.
Diese Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Beden-
ken.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen über die Angaben eines anonymen Gewährsmannes eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt worden sind (BGHSt 17, 382, 385 £; 33, 83, 88 f; 33, 178, 181 f; 34, 15, 17 £; 36, 159, 166 f; 39, 141, 145 f; BGHR StPO § 261 Zeuge 10, 13, 15, 16, 17).
Solche wichtigen Beweisanzeichen hat das Landgericht bisher nicht dargetan. Da nicht auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Beweismittel zur Verfü-
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ir -4 - gung stehen, hat der Senat nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Jähnke Theune Detter
Bode Rothfuß