Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.02.1997 – 4 StR 608/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
13. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Kai Robert SED zus vB EEE, geboren am GE 1972 in NED zur Zeit in Haft,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
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Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
Der 4. Generalbu am 13. Februar 1997 gemäß ss 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall VII 66 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen des Angeklagten.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Juli 1996 als unbegründet verworfen. Der Angeklagte ist damit
a) wegen Diebstahls in 34 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Mayen vom 31. Oktober 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Mona-
ten und
b) wegen unerlaubtener Abgabe von Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
U
Menge in 20 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter bandenmä-Biger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls sowie fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer weiteren Gesamtfreiheits-
strafe von sieben Jahren verurteilt.
3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe:
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall VII 66 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-
urteilt worden ist.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
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Aus den Urteilsgründen ergibt sich weder, daß der Angeklagte vor Begehung der Straftaten berauschende Mittel im Übermaß zu sich genommen hat, noch, daß die Gefahr besteht, er werde künftig infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen; die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Voraussetzungen des § 64 StGB erhobene Aufklärungsrüge ist verspätet und somit unbeachtlich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. $S 352 Rdn. 5).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten im Fall VII 66 der Urteilsgründe zur Folge; die hiervon betroffene zweite Gesamtstrafe kann aber angesichts der Höhe und der Schwere der
verbleibenden Einzelstrafen bestehen bleiben.
Der Senat faßt den Urteilstenor zur Klarstellung neu, weil das Landgericht nicht deutlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Straftaten von welcher Gesamtstrafe erfaßt sind (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1996 - 4 StR 195/96).
Meyer-Goßner Steindorf Kuckein Athing Solin-Stojanovic