Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 12.02.1997 – 3 StR 467/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
3 StR_467/96
vom
12. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Lutz WED aus DEE, dort geboren am GEEEEEEEEND
1960,
wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a.
N I
ET
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte RR
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Februar 1996
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt erworbene Kriegswaffe (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Sachbeschädigung und Zerstören wichtiger Arbeitsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision
des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrügen der Verletzung des S§ 247 StPO und des § 172 Nr. 1 a GVG sind unzulässig, da die beanstandeten Beschlüsse von der Revision nicht mitgeteilt werden (S 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremden Darlegungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Revision im Rahmen der Sachrüge kein
Gehör finden.
Näherer Erörterung bedarf nur, ob die vom Landgericht angenommene Mittäterschaft des Angeklagten ausreichend be-
legt ist.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte in Dil im Herbst 1993 als Zuhälter tätig und kontrollierte zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten Detlef KEEED und Gagik AGP die Prostitution in der sl lee. Detief KB war dort "Herr
des Straßenstrichs" (UA S. 14). Für den Angeklagten war dies die einzige regelmäßige Einnahmequelle (UA S. 13, 47). Verstärkte Polizeikontrollen zur Bekämpfung der illegalen Prostitution führten zu Geschäftseinbußen für den Angeklagten und die beiden Verurteilten. Bei allen drei entstand deshalb der Gedanke, gegen die fortwährenden Razzien etwas zu unternehmen, um sich wieder kontinuierliche Einnahmen zu sichern. Bei diesen gemeinsamen Überlegungen kam Detlef KERNE auf die Idee, vor dem Dil Polizeirevier, das er für die Polizeimaßnahmen allein zuständig hielt, zur Warnung eine Handgranate zur Explosion zu bringen. In Absprache und zusammen mit dem Angeklagten versuchte Detlef re zuerst erfolglos, einen anderen zur unmittelbaren Tatausführung zu gewinnen (UA S. 14-16). Unter dem Eindruck erneuter Polizeikontrollen faßte der Angeklagte zusammen mit den beiden Verurteilten am 25. Oktober 1993 endgültig den Entschluß zu einer Aktion gegen die Polizei. Er war anwesend, als Detlef KEEEEEEEB den bereits rechtskräftig verurteilten Volker si für die Tatausführung gewann. Stunden später fuhr der Angeklagte in einem Pkw mit Detlef OD und Gagik AD im Pkw zu einem Treffpunkt, um Volker
L
SEID Sie im Pkw transportierte Handgranate auszuhändigen (UA S. 16-19). Kurze Zeit später warf Volker SI vereinbarungsgemäß die Handgranate vor dem Polizeirevier zwischen Autos und verursachte einen erheblichen Sachschaden. Zum Zeitpunkt der Explosion hatte der Angeklagte die Stadt ver-
lassen, um sich ein Alibi zu verschaffen (UA S. 24).
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat der Tatrichter den Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter verurteilt. Für eine solche Tatbeteiligung ist lediglich ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungsoder Unterstützungshandlung beschränken kann, notwendig (BGHSt 40, 299, 301). Der Angeklagte hatte ein erhebliches, materiell motiviertes Tatinteresse. Die Tat hat er durch Planung, Gespräche und Anwesenheit vom Anfang bis kurz vor der Begehung begleitet und - wie sich aus dem Zusammenhang der Feststellungen erschließt - die anderen Mitangeklagten
im gemeinsamen Vorhaben bestärkt.
Die Feststellungen tragen auch die Mittäterschaft bezüglich des Waffendelikts. Der Angeklagte hat zusammen mit den Mitangeklagten in dem Pkw die Handgranate an den Übergabeort gebracht. Damit konnte der Angeklagte in ausreichendem
Umfang auf die Kriegswaffe zugreifen. Die alleinige tatsächliche Gewalt über sie brauchte er nicht zu haben (vgl. Steindorf 6. Aufl. § 4 wWaffG Rdn. 5 m.w.Nachw.).
Kutzer Zschockelt Rissing-van Saan
Blauth Miebach