Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.02.1997 – 3 StR 414/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _414/96
vom 5, Februar 1997
in der Strafsache gegen
1. Michael Willi Gerhard CD aus PD, geboren am EB 1955 in WED,
2. Jacqueline B ey — ee DD, aus CHE, geboren am 1968 in ZED-
wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Januar 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Fall 10 ist den Urteilsgründen in noch ausreichender Weise eine Vermögensgefährdung der Kreissparkasse FEED zu entnehmen, da Kreditleistungen von Ca. 500.000 DM ein Wert des finanzierten Anwesens von lediglich 475.000 DM gegenüberstand und zudem wegen der noch nicht endgültig abgeschlossenen Kreditverträge eine problemlose Realisierung der Forderungen durch Verwertung der Sicherheit nicht gewährleistet war (vgl. BGHR StGB § 263 Vermögensschaden 43).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kutzer zschockelt Blauth Winkler RiBCH Pfister ist durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Kutzer