Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 04.02.1997 – 5 StR 681/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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> StR 681/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. Februar 1997 in der Strafsache "gegen

Rudolf

wegen Steuerhinterziehung

FR wu:

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen im Ausspruch über die wegen Lohnsteuerhinterziehung in 36 Fällen verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO verworfen. i

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gr ü nde

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuer-

hinterziehung in 40 Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Daß dem Angeklagten als faktischem Geschäftsführer der Firma Heff#-Bau GmbH nur die von ihm alleinverantwortlich durchgeführten Bauvorhaben im Rahmen des Schuldspruchs wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung 1989 bis 1992 zur Last gelegt werden, obwohl zumindest in den Jahren 1989 und 1990 im Namen der GmbH weitere Bauvorhaben vom früheren Mitangeklagten Pe üäurchgeführt worden sind, für die die GmbH als Steuerpflichtige die Lohn- und Umsatzsteuer monatlich hätte anmelden müssen, beschwert den Angeklagten HE nicht.

Dagegen hat der Strafausspruch überwiegend keinen Bestand, weil das Landgericht in den 36 Fällen der Lohnsteuerverkürzung von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist, indem es der Berechnung einen Steuersatz von 28,2 % für die Jahre 1989

bis 1991 und von 23,4 % für 1992 zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen der hier vorliegenden Art, in denen stillschweigend oder ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte und ohne Einbehalt der Lohnsteuer ungekürzt auszuzahlen, keine Nettolohnvereinbarung im steuerrechtlichen Sinne zu sehen, die allein den vom Landgericht angenommenen. Steuersatz be-

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gründen könnte (vgl. zu Einzelheiten: BGHSt 38, 285; BGH wistra 1993, 148; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1993 - 5 StR 491/92 - sowie BFH wistra 1992, 196, 198; 229 £.). |

Den Feststellungen ist kein Anhaltspunkt für eine wirksame Nettolohnabrede zu entnehmen. Es ist deshalb bei der Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuern der den Arbeitnehmern ausbezahlte Lohn als Bruttolohn zugrunde zu legen, so daß nach S§ 39c Abs. 1 EStG im Rahmen des Schuldspruchs zunächst von dem jeweils geltenden Eingangssteuersatz der Steuerklasse VI (22 %, bzw. 19 % für die hier vorliegenden Tatzeiten) auszugehen ist.

Für die Strafzumessung ist sodann auf den dem Staat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen, , der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet. Die sich danach ergebende Lohnsteuerbelastung liegt bei dem hier betroffenen Arbeitnehmerkreis in der Regel erfahrungsgemäß deutlich niedriger. Dabei ist es ausreichend, im Rahmen der Strafzumessung von geschätzten, niedrigeren Durchschnittssteuersätzen auszugehen (vgl. im einzelnen BGHSt 38, 285, 290).

Diese Grundsätze hat der Tatrichter nicht bedacht. Der Schuldspruch ist von diesem Rechtsfehler nicht betroffen, dagegen führt die Annahme eines zu gro-Ben Schuldumfangs zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen Lohnsteuerhinterziehung und der Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei . verringertem Schuldumfang um rund 100.000 DM insgesamt bei einem geschätzten Durchschnittssteuer-

satz von 15 % geringere Einzelstrafen und insbesondere eine dem Angeklagten günstigere Gesanmtstrafe verhängt worden wäre. Denn das Landgericht hat insoweit ausdrücklich die Höhe des ingesamt entstandenen Schadens von rund 386.000 DM strafschärfend berücksichtigt. Die daneben wegen Umsatzsteuerhinterziehung verhängten vier Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechts£fehler nicht betroffen.

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