Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 28.01.1997 – 1 StR 765/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 765/96
Bhadı
vom
28. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Heiderose Michaela G u aus PD, dort geboren am GEM 1959.
wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen, da die angefochtene Entscheidung den gesetzlichen Vorschriften (ss 465, 472, 467 StPO) entspricht.
3. Die Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe§
Zur Wiedereinsetzungsfrage bemerkt der Senat: Mit Schriftsatz vom 7. Januar 1997 hat die Angeklagte vorgetragen, sie sei mit vorheriger Terminsabsprache am 23. September 1996 - zu diesem Zeitpunkt lief die Revisionsbegründungsfrist noch, und zwar bis zum 27. September 1996 - bei der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Pforzheim erschienen und habe diese gebeten, "die ergänzende Verfahrensrüge" zu Protokoll zu nehmen; dies habe die Rechtspflegerin jedoch verweigert mit der Aussage, das sei nicht nötig, da sie (die Angeklagte) ja Rechtsanwälte habe, die für sie schon Revisionsrügen eingelegt hätten. Soweit in diesem Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gesehen werden könnte, käme Wiedereinsetzung hier nicht in Betracht; denn die Angeklagte
hat weder den Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des
dargelegten Hindernisses gestellt (S 45 Abs. 1 StPO) noch formgerecht die versäumte Handlung nachgeholt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher