Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 28.01.1997 – 1 StR 724/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 1 StR_724/96 —. VA. . PRrtk vom
28. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Gerhard REP aus Schwabach, geboren am EEE 1971 in NG.
wegen Diebstahls u. a.
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 28. Januar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt MEERE aus GEHE
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor iEEEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
16. Juli 1996 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen ist er schuldig der Hehlerei, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, des Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des Diebstahls in 15 besonders schweren Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 27 Fällen (nicht in 26 Fällen, wie es versehentlich in der Urteilsformel heißt), des Computerbetrugs in vier Fällen und der Anstiftung zur Urkundenfälschung. Wegen des zuletzt genannten Vorwurfs (Fall B XI der Urteilsgründe) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt - GS - 34, 345, 349). Einen solchen Mangel weist die angefochtene Entscheidung nicht
auf, mag die Gesamtstrafe auch milde ausgefallen sein.
Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht
durch:
Die Strafkammer hat den Eindruck gewonnen, daß die Erklärung des Angeklagten, er sehe das Unrecht seiner Taten ein und bereue diese, glaubhaft ist. Sie durfte deshalb sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis in der
geschehenen Weise strafmildernd verwerten.
Die Höhe der Einzelstrafen hat die Strafkammer ausreichend in der Weise begründet, daß sie zunächst die allgemeinen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte angeführt und dann - auf den Einzelfall bezogen - sich im wesentlichen an der Höhe des Schadens orientiert hat. Auch
die Revision zeigt nicht auf, welche bestimmenden Gesichts-
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punkte das Gericht noch hätte berücksichtigen müssen. Daß hierbei "die dichte zeitliche Abfolge der Straftaten" außer
Betracht geblieben sei, ist nicht zu besorgen.
Die Strafkammer hat allgemein bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet, daß er zur Tatzeit wegen vergleichbarer Straftaten vorbestraft war und unter Bewährung stand. Diesen Umstand hat sie bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht übersehen. Sie hält jedoch dem Angeklagten, der noch relativ jung sei, zugute, es sei ihm "nach einer bisher wenig disziplinierten Lebensführung und wiederholter Straffälligkeit" gelungen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu konsolidieren. Diese Wer-
tung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch im übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs gemäß $S 301 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Was das Vorliegen besonders schwerer Fälle des Diebstahls angeht, gibt das angefochtene Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß es sich bei § 243 StGB lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift handelt (Granderath MDR 1984, 988 f. m. w. Nachw.). In den Fällen, in denen der Diebstahl mittels eines gestohlenen Schlüssels begangen wurde (B II 3, III 2, IV 2, V 2, VI 2, VII 2 und VIII 2 der Urteilsgründe), begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle keinen durchgreifenden Bedenken. In diesen Fällen ergeben die Feststellungen zwar nicht, daß es sich um falsche Schlüssel i. S. v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB handelte (vgl. dazu BGHSt 21, 189, 190 sowie BGH, Beschl. vom 10. März 1993 - 2 StR 43/93 - bei
Detter NStZ 1993, 473 £f.). Doch ändert dieser Umstand nichts am Gewicht der Taten. Die Strafkammer hat zutreffend hervorgehoben, die Besonderheit des jeweils ausgeführten Tatplans - "das Aufbrechen von Pkw, uman Schlüssel und Adressen zu kommen, und das unmittelbar darauf erfolgte Aufbrechen von Wohnungen, teilweise noch bevor die Pkw-Aufbrüche überhaupt
bemerkt worden waren" - beweise eine hohe kriminelle Energie
des Angeklagten.
Schließlich hält die Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ebenfalls der Nachprüfung stand.
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher