Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 23.01.1997 – 5 StR 638/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Januar 1997 in der Strafsache gegen
Marco LEW . geboren am me 1972 in rap.
wegen Landfriedensbruchs u. a.
PG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1997 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
13. Mai 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach s 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines als Heranwachsender begangenen tateinheitlichen Vergehens des schweren Hausfriedensbruchs, Landfriedensbruchs sowie der gefährlichen Körperverletzung und Nötigung unter Einbeziehung einer im Jahre 1993 ergangenen Verurteilung zu Jugendsträafe zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der. er die Verletztung formellen und materiellen
Rechts rügt, ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand.
Am 20. Oktober 1994 ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Neuruppin - 11 KLs 27/94 - wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, Wenngleich der Angeklagte diese Taten als Erwachsener begangen hat, hätte die Jugendkammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils in entsprechender Anwendung von S 32 JGG in Verbindung mit 5 105 JGG zu einer einheitlichen Sanktion gelangen können (BGHSt 40, 1; 37, 34, 35; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9). Im angefochtenen Urteil ist diese Frage nicht erörtert worden. Dies läßt besorgen, daß das Gericht diese Möglichkeit - die neben derjenigen, nach § 31 Abs. 3
Satz 1 JGG zu verfahren, bestand (vgl. BGHSt 40, 1) - nicht erkannt hat. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.
Die Jugendkammer ist nicht durch die Einbeziehung der Einzelstrafen aus jenem Urteil im mit Revisionsverwerfung vom heutigen Tage (5 StR 542/96) rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 24. Mai 1996 (11 KLs 26/95) an einer Einbeziehung gehindert. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird zu prüfen haben, ob sie
ff
entsprechend § 32 Satz 1 JGG in Verbindung mit S 105 JGG auch dieses Urteil einbezieht, sofern das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind.
Kommt die Jugendkammer zu dem Ergebnis, daß das Schwergewicht nicht bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat liegt, findet auf alle Taten das allgemeine Strafrecht Anwendung mit der Folge, daß für die hier abgeurteilte Tat eine Strafe nach Erwachsenenstrafrecht und sodann nach SS 54,
55 StGB eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus den beiden früheren Urteilen des Landgerichts Neuruppin aus 1994 und 1996 zu bilden ist
(BGHSt 40, 1). Ausgenommen hiervon ist die rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe im Urteil des Bezirksgericht Potsdam vom 11. Febru-
ar 1993 - 2 KLs 55/92 -.
Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung
ist nicht der Senat, sondern das Brandenburgische Oberlandesgericht zuständig (vgl. BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
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