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BGH Beschluss vom 22.01.1997 – 2 StR 683/96

2. Strafsenat

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w7 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR_683/96

Dasmslady

vom 22. Januar 1997

in der Strafsache gegen

Andreas mi aus SEE seboren am Gi [4

1965 in

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 22. Januar 1997 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. September 1996 in dem ihn betreffenden Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ay

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus einem anderen Urteil und einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat jedoch zum Rechtsfolgenausspruch (Strafausspruch und Absehen von der Unterbringung nach § 64 StGB) Erfolg.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat im Rahmen der Darlegung strafer-

schwerender Umstände unter anderem folgendes ausgeführt:

"Noch am 19.06.1996 und damit nicht einmal 3 Monate vor der hier abzuurteilenden Tat, war der Angeklagte

durch das Amtsgericht Groß-Gerau wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe war für 3 Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden. Gleichwohl hat sich der Angeklagte nicht davon abhalten lassen, erneut Straftaten zu begehen."

Diese Erwägung ist mit den Feststellungen nicht vereinbar. Die abgeurteilte Tat hat der Angeklagte am 15. September 1995 begangen. Das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Juni 1996 ist mithin nicht weniger als 3 Monate

vor, sondern gut 9 Monate nach der hier abgeurteilten Tat

ergangen. Bei der Bemessung der für sie zu verhängenden Strafe konnte dem Angeklagten daher keine Mißachtung des von dem Urteil ausgehenden Warneffekts zur Last gelegt werden. Es ist nicht auszuschließen, daß die den Feststellungen widersprechende Erwägung die Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Die Strafe muß deshalb

neu festgesetzt werden.

2. Aufzuheben ist das Urteil auch insoweit, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß der Angeklagte keine Betäubungsmittel mehr zu sich nehme, die Bereitschaft gezeigt habe, sich aus seinem bisherigen sozialen Umfeld zu lösen und sich darüber hinaus seit dem 26. Juni 1996 in einer halbjährigen stationären Kurzzeit-

therapie zum Zweck der Entgiftung und Entwöhnung befinde.

Diese Begründung trägt nicht. Der Angeklagte ist suchtmittelabhängig. Daran ändert es nichts, daß er seit seiner letzten Heroininjektion Ende 1992/Anfang 1993 im wesentlichen mit Codeinsaft und Rohypnoltabletten auskam. Nach den Feststellungen nahm er, wenn der ihm ärztlich verschriebene Codeinsaft aufgebraucht war, "alles, was er in die Finger bekommen konnte", insbesondere auch Kokain. Daß er den Drang empfand, dies zu tun, um Entzugserscheinungen vorzubeugen, belegt den Fortbestand seiner Abhängigkeit. Wenn er seit Beginn der stationären Kurzzeittherapie, also - gerechnet vom Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - seit zweieinhalb Monaten keine Betäubungsmittel mehr konsumiert hat, so läßt sich daraus nicht folgern, daß seine Abhängig-

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keit schon behoben wäre. Auch das Landgericht nimmt das ersichtlich nicht an. Die abgeurteilte Tat, die der Erlangung von Geld für die Beschaffung von Ersatzdrogen (Codeinsaft und Rohypnoltabletten) diente, war durch den Hang des Angeklagten zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel bedingt. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch über Ersatzdrogen verfügte und das zu erbeutende Geld für die Anlegung eines Vorrats dieser Mittel bestimmt war. Bestand, wozu sich die Urteilsgründe nicht äu-Bern, was aber nahe liegt, darüber hinaus die Gefahr der Begehung weiterer hangbedingter Straftaten von erheblichem Gewicht, dann mußte und durfte das Gericht von der sonst zwingend gebotenen Unterbringung nach § 64 StGB nur absehen, wenn keine hinreichend konkrete Aussicht gegeben war, den Angeklagten zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1, 29 £ = StV 1994, 594 f). Daß diese Voraussetzung hier zuträfe, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Unterbringungsanordnung war schließlich auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich der Angeklagte

freiwillig einer Kurzzeittherapie unterzieht.

Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (S 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Von der Möglichkeit, die Nichtanwendung des $S 64 StGB von seinem

Rechtsmittelangriff auszunehmen (BGHSt 38, 362), hat er keinen Gebrauch gemacht.

Jähnke Niemöller Detter Bode Otten