Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 22.01.1997 – 2 StR 656/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_656/96
HR vom 22. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Elvir R ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1964 in (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Januar 1997 beschlossen:
l. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 31. Oktober 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Köln vom 23. Oktober 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wur-
de, gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel, für dessen verspätete Begründung dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen war, deckt zum Schuldspruch und Strafausspruch keinen Rechtsfehler auf; es ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil muß jedoch aufgehoben werden, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (S 64
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StGB). Diese Entscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte suchtmittelabhängig (Heroin und Kokain). Die abgeurteilten Taten verübte er zum Zwecke der Finanzierung seines Drogenkonsums - sie gehen also auf seinen Hang zur übermäßigen Einnahme berauschender Mittel zurück. Gleichwohl hat das Landgericht die Unterbringung abgelehnt, weil nicht die Gefahr bestehe, daß der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei anzunehmen, daß der Angeklagte "nach der Strafverbüßung von dieser SO erheblich beeindruckt sein wird, daß er nach Rückkehr in sein ihn stützendens, intaktes familiäres Umfeld nicht mehr straffällig" werde, zumal er in der Hauptverhandlung wiederholt versichert habe, auch nach der Haftentlassung ein drogenfreies Leben führen zu wollen. Diese Ausführungen können das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon, daß die Strafverbüßung eine notwendige Heilbehandlung zum Zweck der Entwöhnung nicht zu ersetzen vermag und den Versicherungen eines suchtmittelabhängigen Angeklagten, künftig vom Rauschgiftkonsum zu lassen, mit Vorsicht zu begegnen ist, hat das Landgericht für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose zu Unrecht auf den Zeitpunkt nach Abschluß der Strafverbüßung abgestellt. Maßgebend ist jedoch, ob die Gefahr, daß der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 4; Lackner, StGB 21. Aufl. S 64 Rdn. 5; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 81; vor SS 61 ff Rdn. 53).
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Daß in der Revisionsbegründung das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nicht gerügt worden ist, hindert die hiernach gebotene Teilaufhebung des Urteils nicht (BGHSt 37, 5). Von der Möglichkeit, die Nichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff auszunehmen (BGHSt 38, 362), hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht.
Der Strafausspruch wird von der zur Unterbringung getroffenen Entscheidung nicht berührt. Der Senat schließt aus, daß im Fall einer Unterbringungsanordnung auf geringere Einzelfreiheitsstrafen oder eine niedrigere Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt worden wäre.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten