Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 13.01.1997 – 4 StR 612/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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M BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 612/96
vom
13. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
1975,
wegen Vergewaltigung
AH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlos-
sen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. März 1996 und zur Stellung des Wiedereinsetzungsamtrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 25. Juli 1996 gegen-
standslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.
Gründe§
Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäu-
mung der Fristen kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
Zwar hat der Verteidiger seine anwaltlichen Pflichten gröblich verletzt, indem er die Revisionsbegründungsfrist verstreichen ließ und das Rechtsmittel erst mit seinem am 18. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz begründete und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, obwohl ihm der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts bereits am 29. Juli 1996 zugestellt worden war und er spätestens seit dem 12. September 1996 Kenntnis von der Ladung des Angeklagten zum Strafantritt hatte. Den Angeklagten trifft aber an der Versäumung der Fristen kein Mitverschulden, denn nach dem glaubhaften Vorbringen seines Verteidigers hat sich der Angeklagte bei diesem "regelmäßig nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt". Dabei wurde ihm stets erklärt, daß an der Revisionsbegründung gearbeitet werde, daß "die Sache insgesamt ... unter Kontrolle" sei und daß der Angeklagte hinsichtlich der Fristen "keinerlei Bedenken haben müsse". Bei dieser besonderen Sachlage war von dem rechtsunkundigen Angeklagten nicht zu verlangen, sicherheitshalber noch eigene Schritte zur rechtzeitigen Begründung der Revision und Stellung eines Wiedereinsetzungsamtrages zu unternehmen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 ff£.).
2. Die Revision ist auf Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils
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aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Meyer-Goßner Maatz Tolksdorf Athing Solin-Stojanovic