Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.01.1997 – 1 StR 750/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR _ 750/96

haft vom

9, Januar 1997

in der Strafsache

gegen

wieslav BEE, seboren am 1973 in von

(Polen),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge mit Waffen u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1996 wird mit der Maßgabe verworfen, daß er

schuldig ist

des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und mit Urkundenfälschung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuld-

spruchs; im übrigen bleibt sie erfolglos.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer diese Tat zunächst als Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe und außerdem als tateinheitlich begangenes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wertet. Das Landgericht hätte den Angeklagten indessen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilen müssen, dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Schuldspruch jedoch

keine gesonderte Bedeutung zumessen dürfen.

Unter den Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, wobei Erwerb, Einfuhr und Veräußerung, sofern sie diese Merkmale aufweisen, rechtlich unselbständige Teilakte des Handeltreibens sind (vgl. BGHSt 30, 28, 31). Eine einheitliche Tat ist deshalb immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die innerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind nicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestands, dessen Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte. Vielmehr werden diese Teilakte schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165; BGHR BtMG $S 30a Konkurrenzen 1). Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Angeklagte nicht bereits beim Erwerb, sondern ’erst’ bei der Einfuhr eine Schußwaffe bei sich führte. Die (bewaffnete) unerlaubte Ein-

fuhr ist vorliegend kein gesondert zu ahndendes Unrecht, sondern unselbständiger Akt einer einheitlichen Drogeneinkaufsfahrt. Der Angeklagte hat deshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur den Tatbestand des S§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, sondern den entsprechenden Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht. In § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verbindet das (bewaffnete) unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die mit dem Zusatz <ohne Handel zu treiben> gekennzeichnete Handlungsmodalität der (bewaffneten) unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHR BtMG

§ 30a Konkurrenzen 1).

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Mangels anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten steht § 265 Abs. 1 StPO dem nicht entgegen. Die Änderung des Schuldspruchs hat

keine Auswirkungen auf den Strafausspruch." Schäfer Maul Granderath

Brüning Landau