Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 639/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TH
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
7. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Erhard CE aus su, geboren am EEE 1942 in ou ME,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. August 1996 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstrek-
kung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unzulässig: Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zur Sachrüge hat die Beschwerdeführerin entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Aufhebung beantragt. Die Revisionsschrift enthält keine nähere Begründung, aus der sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdeführerin das
Urteil deswegen anficht, weil sie eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung erstrebt, die zum Anschluß als Nebenklägerin berechtigt, oder ob sie - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig ist - den Strafausspruch anfechten will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPO S§ 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 6
m.w.N.).
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovic