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BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 636/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_636/96

vom

7. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Mohamad Abbas ICE aus ‚, geboren am ED 1952 in zu (Libanon), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe"

(ss 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des

s 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Dezember 1996 zutref-

fend ausgeführt hat.

2. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch insgesamt

rechtlicher Prüfung nicht stand.

Das Urteil läßt nicht erkennen, daß die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Abs. 1 StGB) geprüft hat, obwohl eine solche Prüfung sich nach den Feststellungen aufdrängte. Hierzu hat der General-

bundesanwalt ausgeführt:

"Der Angeklagte ist wegen unerlaubten Besitzes und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln bereits zweimal verurteilt worden. Seit 1995 bis zu seiner Festnahme konsumiert er Heroin und Kokain; zudem nahm er auch Rohypnol. Seinen täglichen Konsum bezifferte er mit zuletzt 1 - 2 g Heroin oder Kokain. Die Finanzierung erfolgte durch den Verkauf von Heroin und Kokain. Nach seiner Inhaftierung litt der Angeklagte unter Entzugserscheinungen und mußte medikamentös behandelt werden. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Gericht berücksichtigt, ’daß der Angeklagte bei Begehung seiner Taten infolge seiner Rauschmittelsucht in seiner

Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war’ (UA S. 8). Im Urteil heißt es weiter, der Angeklagte habe '’deutlich gemacht, daß er bestrebt ist, sich einer Entziehungsbehandlung zu unterziehen, um von seinem Betäubungsmittelkonsum loszu-

kommen’ (UA S. 8).

Angesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer erörtern müssen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Das Gericht hat die Unterbringung zwingend anzuordnen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter dabei - auch im Hinblick auf eine mögliche freiwillige Therapie - nicht eingeräumt. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5)."

Dem stimmt der Senat zu. Er ist auch nicht gehindert, die Nichtanordnung der Maßregel auf die Revision des Angeklagten hin zu überprüfen, denn dieser hat die Nichtanordnung von seinem Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB S 64 Ablehnung 9).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie-Ben, daß das Landgericht bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach S§ 64 Abs. 1 StGB die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe niedriger festgesetzt hätte. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat vorsorglich, daß frühere Verurteilungen, die nicht erwiesenermaßen den Angeklagten betreffen (vgl. UA 5), grundsätzlich im Urteil auch nicht aufzuführen sind, um von vornherein dem

Verdacht zu begegnen, sie könnten doch strafschärfend be-

rücksichtigt worden sein.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovic