Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 1 StR 747/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
{2 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR _ 747/96
h vun TR vom
7. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
Erich H GB ; un - aus CE, geboren am EEE '°°' in TED (tschechische Republik),
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß S 349 Abs. 2 StPO einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. August
1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
1. Der Antrag des Angeklagten, den Zeugen SEE in Wege der Rechtshilfe durch ein Gericht der tschechischen Republik vernehmen zu lassen, ist vom Landgericht ohne
Rechtsfehler abgelehnt worden.
Der Zeuge hatte, nachdem er die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hatte, dem Landgericht mitgeteilt, er bitte um seine Vernehmung durch das zuständige Gericht der tschechischen Republik. Darauf haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte übereinstimmend beantragt, die Vernehmung auf diesem Wege durchzuführen. Bei dieser Sachlage kann der gestellte Beweisamtrag entgegen dem Vorbringen der Revision nicht dahin verstanden werden, daß eine Vernehmung in Tschechien lediglich hilfsweise beantragt worden sei. Der Antrag geht vielmehr davon aus, daß der Zeuge für eine Ver-
nehmung in der Hauptverhandlung unerreichbar ist und so hat
ihn das Landgericht auch verstanden, wenn es in seinem Beschluß einleitend die Weigerung des Zeugen, vor einem deutschen Gericht zu erscheinen, hervorhebt. Die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe ist aber, wie der Generalbundesanwalt zutreffend darlegt, in Anbetracht der Beweislage ohne
Rechtsfehler abgelehnt worden.
Auch die Aufklärungspflicht ist insoweit nicht verletzt. Zwar bestand in Anbetracht der von der Revision vorgetragenen Beweisbehauptungen (Blatt 50) Anlaß, alle in Frage kommenden Bemühungen zu entfalten, den Zeugen SB zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Das hat auch das Landgericht so gesehen und entsprechend gehandelt. Der Revision ist einzuräumen, daß ihm dabei insoweit ein Fehler unterlaufen ist, als der Zeuge nicht unter Hinweis auf freies Geleit gemäß Art. 12 EuRHÜbK geladen worden ist (vgl. BGHSt 32, 68, 74); dafür bestand hier entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts Anlaß, denn SEE hatte bei seiner Vernehmung durch das Distriktsuntersuchungsamt Prag unter Berufung auf die § 55 StPO entsprechende Vorschrift des § 100 Abs. 2 StPO der Republik Tschechien die Aussage verweigert. Sein Schreiben an das Landgericht, in dem er nun das Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnte, enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Grund darin lag, er fürchte in der Bundesrepublik Deutschland Strafverfolgung; insbesondere ist sein Schreiben dahin zu verstehen, daß er nun aussagebereit sei. Auch der Angeklagte hat das nicht anders gesehen; er beantragte nicht die nochmalige Ladung des Zeugen unter Hinweis auf freies Geleit, sondern dessen Vernehmung in Tschechien. Unter diesen
Umständen erscheint es ausgeschlossen, daß der Zeuge
SERIE der Ladung gefolgt wäre, wenn ihm freies Geleit zu-
gesichert worden wäre.
2. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Maul Brüning
Wahl Landau