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BGH Beschluss vom 03.01.1997 – 3 StR 459/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR _459/96

vom

3. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Armin Georg EEE zu: ra, geboren am EEEEEEEEEP1932 in Damp.

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

ea

- 2 -

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Januar

1997 beschlossen:

Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten

vom 20. November 1996 wird verworfen.

Gründe§

Durch Beschluß vom 23. Oktober 1996 hat der Senat die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO als

unbegründet verworfen.

Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren - offenbar gemeint: gegen die Versäumung der Frist des $S 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - und die nachgereichten Schriftsätze vom 4. und 19. November 1996 bei der "erneuten Entscheidungsfindung" zu berücksichtigen.

Er dringt mit seinem Antrag nicht durch.

Durch den Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1996 ist das Strafverfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen worden. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Eintritt der Rechtskraft der in der Sache getroffenen Entscheidung kein Raum (vgl. BGHSt 17, 94, 97; 23, 102, 103; BGHR StPO § 349 II Beschluß 1).

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der Senat hat keine Tatsa-

chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklag-

te nicht gehört worden ist. Selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Umstände hatte der Angeklagte im Beistand seines Verteidigers genügend Gelegenheit, die in den nachgeschobenen Schriftsätzen enthaltenen Einwendungen rechtzeitig vor der Senatsentscheidung vorzubringen. Eine bindende Zusage, daß der Senat nicht vor dem vom Verteidiger genannten Zeitpunkt entscheiden werde, ist nicht gegeben worden. Wie aus der glaubhaften dienstlichen Äußerung der Geschäftsstellenbeamtin des Senats hervorgeht, ist der Verteidiger vielmehr ausdrücklich auf die Möglichkeit früherer Entscheidung hingewiesen worden. Der Vorbehalt weiteren Vorbringens stand der Entschließung des Senats nicht entgegen (vgl. BGHSt 23, 102; BGHR StPO $S 33 a I Anhörung 5; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. S§ 349 Rdn. 19); er gab keine Veranlassung, über die nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO am 14. September 1996 ohnehin eingehaltene Zeitspanne

hinaus mit der Entscheidung noch weiter zuzuwarten.

Im übrigen hätten die nachgereichten Stellungnahmen in den Schriftsätzen vom 4. und 19. November 1996 selbst bei rechtzeitiger Vorlage nicht zu einer anderen, dem Angeklag-

ten günstigeren Entscheidung in der Sache geführt.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach Pfister