Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.01.1997 – 3 StR 451/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LZ
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Januar 1997
in der Strafsache
gegen
Rudolf re aus CHE, dort geboren am GE 1939,
wegen Totschlags u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Juni 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet; insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere durfte das Landgericht gegen die Richtigkeit der Notwehreinlassung würdigen, daß der Angeklagte tatnah vor der Polizei eine abweichende, das Tatopfer weniger belastende Darstellung gegeben hat.
Der Rechtsfolgenausspruch hat allerdings keinen Bestand.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
"]ı,
Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den von Ferdinand I] gemachten Vorschlag, der Angeklagte möge seine Ehefrau in den ’Puff’ schicken, dort könne sie 45,- DM '’pro Nummer’ verlangen (UA S. 12), deshalb nicht als schwere Beleidigung im Sinne von § 213 StGB zu werten, weil der Angeklagte sich auf eine Provokation nicht berufen hat (UA S. 54); denn der Umstand, daß der Angeklagte jegliche Verbindung zu Ferdinand WEB wegen dessen unanständigen sexuellen Verhaltens abgebrochen hatte (UA S. 7/8), legte die Annahme nahe, daß er die mitgeteilte Äußerung als schwere Kränkung empfand. Weiterhin spricht viel dafür, daß der Angeklagte der Meinung war, er hätte seiner Einlassung, mit Verteidigungswillen geschossen zu haben, den Boden entzogen, wenn er die kränkende Äußerung als Beweggrund für den Gebrauch der Waffe angeführt hätte. Mit diesen Gesichtspunkten hätte sich das Landgericht bei der Entscheidung über die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB auseinandersetzen
müssen.
Die Erwägung, ’straferschwerend wirkte sich ferner die kriminelle Energie des Angeklagten aus, die sich in der aufwendigen Beseitigung der Leiche sowie weiterer Spuren nach der Tat gezeigt hat’ (UA S. 57), ist rechtsfehlerhaft. Das Beseitigen der Tatspuren kann die Schuld nicht erhöht haben, weil der Angeklagte zur Mitwirkung an der Aufklärung der Tat
nicht verpflichtet war (BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17, 18 jeweils m.w.N.). Der Schluß auf besondere kriminelle Energie bei der Begehung der Tat wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Angeklagte die aufwendige Beseitigung der Leiche schon vor der Tat geplant hätte (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 294 mit Nachweisen). Dafür ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunk-
te.
3. Hat das Fortschaffen der Leiche bei der Wertung der Tötung außer Betracht zu bleiben, so ist kein Gesichtspunkt erkennbar, der die Entziehung der
Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte."
Dem tritt der Senat bei. Entgegen der Annahme des Landgerichts auf UA S. 54 unter 2.1 hat der Angeklagte "nach sei-
ner eigenen Einlassung" Notwehr geltend gemacht.
Kutzer Zschockelt Blauth Winkler Pfister