Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 20.12.1996 – 2 StR 470/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 8 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR _ 470/96
Yen von
20. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Peter Dieter Udo S ME aus GEEEEEB, geboren am ®. Gm 1963 in Dr, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Juni 1996, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
abgesehen wurde.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. November 1996 ausgeführt hat:
1. Das Landgericht hat, obwohl es eine Alkoholabhängigkeit und - damit einhergehend - einen Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, festgestellt hat (UA S. 12), die Anordnung der
Unterbringung nach § 64 StGB abgelehnt, weil die Raubtat des Angeklagten in der Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit nicht ihre ausschließliche Wurzel gehabt habe, diese vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Mängeln - der antisozialen Persönlichkeitsstörung - zu werten sei. Dafür sprächen auch die zahlreichen Straftaten in der Vergangenheit, die sowohl im Zustand der Trunkenheit als auch in dem der Nüchternheit begangen worden seien. Maßgebend für die Beurteilung, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen werde, sei deshalb auch dessen kriminelle Haltung. Bei der Zukunftsprognose sei danach davon auszugehen, daß der Angeklagte rechtswidrige Taten auch ohne Alkohol begehen werde
(UA S. 12, 13).
Diese Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie findet in den Feststellungen zur nunmehrigen Tat und in den lückenhaften Mitteilungen zu den Vorstrafen und den diesen zugrundeliegenden Taten keine hinreichende Grundlage. Richtig ist der rechtliche Ansatzpunkt. insoweit, als zwischen dem in $S 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß und der Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen muß (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2). Dieser Zusammenhang kann, was die nunmehr zur Aburteilung anstehende Tat anbelangt, nach den Feststellungen aber nicht in Frage gestellt werden. Beweggrund des Raubes war die Beschaffung der für
die beabsichtigte Fortsetzung des Alkoholkonsums erforderlichen Geldmittel (UA S. 7, 8). Es liegt auf der Hand, daß der darin zum Ausdruck gekommene Hang zu maßloser Alkoholaufnahme in vergleichbaren Situationen auch künftig zu gleichen Entschließungen führen kann und wird. Dieser evidente Zusammenhang kann nicht durch einen Hinweis auf die antisoziale Einstellung und weitere charakterliche Mängel in Frage gestellt werden, die insgesamt zu einer kriminellen Haltung geführt hätten. Zum einen fehlt es schon an ausreichenden Darlegungen zu den - vermeintlich auch die generell vorhandene kriminelle Neigung belegenden - früheren Straftaten, so daß es an einer tatsächlichen Grundlage für die hier sich aufdrängende Beurteilung fehlt, ob der evident gewordene Hang nicht wenigstens Einfluß auf die Qualität der bisher begangenen Straftaten hatte und ob ihm ein solcher Einfluß auch auf die künftig zu befürchtenden Taten zukommen kann. Zum anderen kann - in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht - der erforderliche symptomatische Zusammenhang auch nicht schon allein deshalb verneint werden, weil außer dem Hang zu übermäßiger Alkoholaufnahme auch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für
die Begehung von Straftaten begründen.
Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat weder zum Schuld-
spruch noch zum eigentlichen Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Angesichts der sehr milden Bemessung der Freiheitsstrafe kann auch ein Zusammenhang zwischen dieser und der Entscheidung nach § 64 StGB ausgeschlossen werden.
Jähnke Theune Niemöller Detter Athing