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BGH Beschluss vom 18.12.1996 – 2 StR 499/96

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 499/96

18. Dezember 1996

in der Strafsache

gegen

Enrico KO „aus Um, geboren am WW. GEEREEEREED 1976 in ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Brandstiftung u. a.

x

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1996 nach § 154 a Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Verfolgung wird hinsichtlich des Angeklagten K@Mp im Fall III 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem

Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten Ki wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom

9.

a)

b)

Mai 1996

im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt: Der Angeklagte KM ist schuldig der Brandstiftung und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem

Fahren ohne Fahrerlaubnis,

im Strafausspruch dahin ergänzt, daß auch die Urteile des Amtsgerichts Meiningen vom 16. Januar 1995 - Ds 4 Js 13590/94 - und vom 20. März 1995 - Ds 4 Js 21067/94 - in die Verurteilung ein-

bezogen werden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

I Sn

4. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abge-

sehen. Gründe:

Der Senat hat im Fall III 1 der Urteilsgründe (UA S. 36) die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des versuchten Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis beschränkt und den Schuldspruch des landgerichtli-

chen Urteils dementsprechend geändert.

Übersehen hat das Landgericht, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG s$s 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Für eine Anwendung von S§ 31 Abs. 3 JGG ist insoweit kein Raum mehr. Die somit gebotenen

Einbeziehungen hat der Senat nachgeholt.

7

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jähnke Niemöller Detter

Athing Otten