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BGH Beschluss vom 17.12.1996 – 1 StR 719/96

1. Strafsenat

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281

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_719/96

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vom

17. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstim-

mig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24. April 1996

a) im Falle II 5 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren in diesem Um-

fang eingestellt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohle-

nen in 20 Fällen verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen.

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VER

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 18. November 1996 ausgeführt:

"Der Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II 5 steht hingegen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat an einem nicht näher bestimmbaren Tag nach dem 4. Juli 1990 (UA S. 6). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung - Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn - erfolgte am 1. August 1995 (Bd. I Bl. 91 d. A.). Da hinsichtlich der Frage der Verjährung zugunsten des Angeklagten angenommen werden muß, daß der Tattag zwischen dem 5. Juli und dem 1. August 1990 lag, muß weiterhin zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß die einschlägige fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB am Tag des Erlasses des Haftbefehles abgelaufen war. Nähere Feststellungen zur Tatzeit können offensichtlich

nicht getroffen werden."

Auf Grund dieser zutreffenden Ausführungen war das Verfahren hinsichtlich des Falls II 5 der Urteilsgründe einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der sich daraus ergebende Wegfall der für die verjährte Tat verhängten Einzelstrafe nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Abgesehen davon, daß eine verjährte Tat, wenn sie - wie hier - ordnungsgemäß festgestellt ist, bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden kann, kann angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten ausgeschlossen werden,

daß die Strafkammer, hätte sie die Verjährung erkannt, eine

niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Weitere Rechtsfehler hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben. Schäfer Maul Brüning

wahl Landau