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BGH Beschluss vom 12.12.1996 – 1 StR 543/96

1. Strafsenat

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AL) BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 543/96 IH. hut

vom

12. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Roland M GEIIEEEEEnD aus Se, dort geboren am a 1552,

wegen Mordes u. a.

hier: Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise Haftverschonung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1996 beschlossen:

Der Antrag der Verteidigerin vom 9. Dezember 1996 auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung, des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1995 - B 29 Gs 10294/95 - wird abgelehnt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord und (tateinheitlich begangenem) Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt. Er befindet sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1995 - B 29 Gs 10294/95 - seit diesem Tage ununterbrochen in

Untersuchungshaft.

Neben der auf die allgemeine Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revision seiner Verteidigerin hat der Angeklagte selbst in einer vom Rechtspfleger des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt protokollierten umfangreichen Erklärung die Revision mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen begründet. Über dieses Rechtsmittel hat der Senat

noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 hat die Verteidigerin beim Revisionsgericht beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Dazu hat sie ausgeführt, der Angeklagte sei im wesentlichen aufgrund der Aussage zweier Zeugen verurteilt worden, die das Landgericht wegen des Verdachts der Beteiligung an der abgeurteilten Tat unvereidigt gelassen habe. Da beide Zeugen im Haftbefehl noch als Mitbeschuldigte bezeichnet worden seien, habe sich die Grundlage des angenommenen dringenden Tatverdachts verändert. Es bestehe auch keine Fluchtgefahr, denn der Angeklagte habe von Anfang an erklärt, er habe die Tat nicht begangen. Deshalb sei er auch an einer gerichtlichen Klärung

des Tatvorwurfs interessiert.

Der Antrag hat keinen Erfolg, denn der Senat kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entscheiden. Vielmehr bleibt während des Revisionsverfahrens nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO für die weiteren Entscheidungen über die Untersuchungshaft grundsätzlich das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach § 126 Abs. 3 StPO kann das Revisionsgericht den Haftbefehl nur dann aufheben, wenn es zugleich das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig wäre (§ 120 Abs. 1 StPO). Nur für den Fall, daß sich die Notwendigkeit der Haftentlassung ausnahmsweise vor einer Revisionshauptverhandlung infolge eines Verfahrenshindernisses ergibt, hat der Bundesgerichtshof es für zulässig erachtet, eine Entscheidung nach § 126 Abs. 3 StPO schon vor Aufhebung des angefochtenen Urteils zu treffen (BGHSt 41, 16

= NStZ 1995, 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Insbesondere ergeben sich trotz der Erkrankung des Angeklagten an Aids keine Anhaltspunkte dafür, daß er im Revisionsverfahren nicht verhandlungsfähig wäre (siehe dazu BGHSt 41, 16; 41, 72 = NStZ 1995, 394).

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