Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.12.1996 – 4 StR 599/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

10. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Wilfried HB aus BEER, geboren am EEE 1963 in Cm,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5. August 1996 im Ausspruch über die Gesamt-

strafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel-

len Rechts.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 12. November 1996 ausgeführt:

"Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Auch gegen die verhängten Einzelstrafen bestehen keine Bedenken. Dagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der gebildeten Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat übersehen, daß mit dem Urteil des Amtsgerichts Güstrow vom 10. Juli 1995 nach den zugrundeliegenden Feststellungen (UA S. 6) nachträglich eine Gesamtstrafe gemäß S 55 StGB zu bilden war (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 29. August 1996 - 4 StR 401/96). Die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, wurden im Mai oder Juni 1995 (UA Ss. 7, 8), also vor der genannten Verurteilung begangen.

Die Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil stand einer Einbeziehung nicht entgegen, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 2 m.w.N.).

Ob die nachträgliche Gesamtstrafenbildung hier nicht möglich war, weil die Verurteilung des Amtsgerichts Güstrow vom 31. März 1995 eine Zäsurwirkung entfaltete, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch das wird der neue Tatrichter zu prüfen haben."

Dem schließt sich der Senat an.

Steindorf Maatz Bode

Kuckein

Solin-Stojanovic