Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 10.12.1996 – 1 StR 630/96

1. Strafsenat

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RN

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 630/96

Houen UL vom

10. Dezember 1996

in der Strafsache

gegen

Stephan Normen E EEE zus CE, geboren am GE 1972 in vo,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Air:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Juni 1996 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Strafausspruch

keinen Bestand.

"Nachteilig" wertet die Strafkammer "die Vorstrafen des Angeklagten", wenn sie auch nicht verkennt, "daß es sich um

nicht einschlägige Straftaten geringerer Art handelte, die

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stets durch Maßnahmen nach dem JGG bzw. Geldstrafen geahndet wurden". Hierbei ist, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, außer Betracht geblieben, daß der Angeklagte noch vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hatte. Deshalb durften die vom Landgericht aufgeführten Eintragungen im Erziehungsregister - es handelt sich um jugendrechtliche Ahndungen wegen Diebstahls und wegen Beförderungserschleichung - gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG, da weitere Verurteilungen - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - nur auf Geldstrafe lauten, nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (SS 63 Abs. 4, 51 Abs. 1 BZRG; vgl. dazu BGHR BZRG § 63 Verwertung 1; § 60 Erziehungsregister 1). Damit liegt, was auf die erhobene Sachrüge zu beachten ist (Granderath ZRP 1985, 319, 321 m. w.

Nachw.), ein Mangel vor, der die Bemessung der Strafe beein-

flußt haben kann.

Schäfer Granderath Wahl

Schomburg Landau