Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 576/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
5. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Mehmet A «> aus CB, geboren am in
1960 in SQ (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juli 1996
wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen S§ 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die Revisionsschrift enthält weder einen das Ziel des Rechtsmittels erkennen lassenden bestimmten Revisionsamtrag noch eine nähere Begründung, aus der sich dies entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob der Beschwerdeführer das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet-
zung erstrebt, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt,
oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPpo unzulässig ist - den Strafausspruch anfechten will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPo S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 400 Rdn. 6 m.w.N.).
Steindorf Maatz Tepperwien
Kuckein Solin-Stojanovic