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# BGH, Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 576/96

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

## BESCHLUSS

4 StR 576/96

vom

5. Dezember 1996 in der Strafsache

gegen

Mehmet A «> aus CB, geboren am in

1960 in SQ (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1996 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juli 1996

wird als unzulässig verworfen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

## Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die hiergegen gerichtete Revision des Nebenklägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat entgegen S§ 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die Revisionsschrift enthält weder einen das Ziel des Rechtsmittels erkennen lassenden bestimmten Revisionsamtrag noch eine nähere Begründung, aus der sich dies entnehmen ließe. Es bleibt daher unklar, ob der Beschwerdeführer das Urteil deswegen anficht, weil er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet-

zung erstrebt, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt,

oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPpo unzulässig ist - den Strafausspruch anfechten will. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können. Daher muß die Revision als unzulässig verworfen werden (vgl. BGHR StPo S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2 und 5; Kleinknecht /Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 400 Rdn. 6 m.w.N.).

Steindorf Maatz Tepperwien

Kuckein Solin-Stojanovic

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Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 05.12.1996 – 4 StR 576/96

Quelle: Bundesgerichtshof, abgerufen 21.08.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt.

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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