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BGH Beschluss vom 05.12.1996 – 1 StR 647/95

1. Strafsenat

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WA

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_647/95

Maschen 1 vom

5. Dezember 1996

in der Strafsache

gegen

Josef Anton K E zus MOB, geboren am GEEEEEE 1550 in su.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 1996 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 26. November

1996 wird zurückgewiesen. Gründe:

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafen aus zwei früheren Verurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluß vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit dem als "Gegenvorstellung" bezeichneten Antrag vom 26. November 1996. Darin macht er geltend, es habe sich mittlerweile im Rahmen eines Verfahrens auf nachträgliche Gesamtstrafenbildung herausgestellt, daß das Landgericht seinerzeit zu Unrecht die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 1993 in seine Entscheidung einbezogen habe. Deshalb sei die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zu hoch ausgefallen. Weiter wendet sich der Angeklagte dagegen, daß es in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren wegen verdeckter Ermittlungen der Polizei zu nicht näher erläuterten Rechtsverstößen gekommen sei. Schließlich wird beanstandet, daß das Landgericht das gesam-

te, sich über mehrere Wochen erstreckende Tatgeschehen rechtlich zur Tateinheit verbunden habe, anstatt tatmehr-

heitliche Begehung anzunehmen.

Eine Abänderung des die Revision verwerfenden Beschlusses vom 28. November 1995 wäre allenfalls nach $S 33 a StPO möglich gewesen, doch sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht erfüllt. Der Senat hat dem Angeklagten bereits ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, so daß für eine nachträgliche Anhörung zu den angesprochenen Fragen

kein Raum ist.

1. Die Frage der Einbeziehung früher erkannter Strafen war Gegenstand des seinerzeit u.a. mit der Sachrüge angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 28. März 1995. Von der Gelegenheit, seine Sachrüge zu erläutern, hat der Angeklagte umfangreich Gebrauch gemacht.

Der Senat weist den Angeklagten auf folgendes hin:

Es war für ihn vorteilhaft, daß die gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammengefaßt worden sind. Das ergibt sich aus folgenden Erwä-

gungen:

Zwar hätte die einbezogene Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Oktober 1993 unter Umständen ihrerseits mit den Geldstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts München vom 11. September 1989 (rechtskräftig seit 20. Juni 1990) und 12. Oktober 1990 zu einer nachträglichen Gesamtfrei-

heitsstrafe zusammengefaßt werden müssen. Die Voraussetzungen des .s 55 Abs. 1 StGB hätten hinsichtlich der drei genannten Entscheidungen möglicherweise vorgelegen, wenn das Landgericht festgestellt hätte, daß die genannten Geldstrafen im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht vollstreckt

waren.

Damit hätte der Angeklagte im Ergebnis jedoch deutlich länger in Haft bleiben müssen. Zunächst hätte sich nämlich bei Zusammenfassung der drei genannten Entscheidungen und Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und sieben Monaten ergeben, wobei nach den gesamten Umständen auszuschließen ist, daß diese zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Weiter hätte das Landgericht, das für die neu abgeur-

teilte Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

zehn Monaten verhängt hat, unter Einbeziehung der 40 Tagessätze Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz, vom 24. November 1994 eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von voraussichtlich zwei Jahren und elf Monaten

verhängt.

Eine Zusammenfassung aller genannten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, wie sie der Angeklagte anstrebt, ist rechtlich deshalb nicht möglich, weil er die den beiden jüngsten Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten erst am 28. September 1993 (Urteil des Amtsgerichts Bayreuth/

Pegnitz) und in der Zeit von Oktober 1991 bis März 1992 (Urteil des Landgerichts), mithin nach den Urteilen des Amtsgerichts München vom 11. September 1989 und 12. Oktober 1990 verübt hat. Insoweit liegen die Voraussetzungen des

Anstelle der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten hätte der An-

geklagte deshalb Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren

und sechs Monaten verbüßen müssen.

2. Soweit sich der Angeklagte dagegen wendet, daß gegen ihn verdeckte Ermittlungen geführt worden sind, trägt er keine neuen Tatsachen vor, zu denen er nicht bereits gehört worden wäre. Vielmehr hatte der Angeklagte dieses Thema bereits im Revisionsverfahren zum Gegenstand umfangreicher

Ausführungen gemacht.

3. Dasselbe gilt für die vom Landgericht angenommene Tateinheit. Der Angeklagte war im übrigen schon durch den

Revisionsverwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts darauf hingewiesen worden, daß ihm insoweit kein Nachteil entstan-

den sein kann.

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