Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 05.12.1996 – 1 StR 628/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AAb BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Klche vom
5. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
Martin H ge A„aus re, geboren am EEE 1930 in o-FB sachsen,
wegen Verdachts der Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 5. Dezember 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer,
Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus rei»
als Verteidiger,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
29. April 1996 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch dieses Rechts-
mittel entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen. Von Rechts wegen Das Landgericht hat den Angeklagten - "ein wenig beweglicher, nicht kräftiger Greis" - vom Vorwurf der Vergewalti-
gung der "körperlich kräftig und agil sowie psychisch stabil und nicht ängstlich" wirkenden 18jährigen Nebenklägerin freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom
Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt
durch Vernehmung der Zeugin — — ) weiter aufklären müssen, greift nicht durch.
a) Soweit die Revision vorträgt, diese Zeugin würde bei einer Vernehmung über Rötungen im Gesicht und an der Vorderseite des Halses der Nebenklägerin berichtet haben, und damit wäre dann das von der Nebenklägerin behauptete Würgen durch den Angeklagten bestätigt worden, ist die Aufklärungsrüge bereits unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, was
die Zeugin hierzu bei der Polizei gesagt hat. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht beurteilen, ob sich der Tatrich-
ter zur Vernehmung der Zeugin gedrängt sehen mußte.
Im übrigen waren diese Rötungen, von deren Vorhandensein auch das Landgericht ausgeht, sachverständig untersucht worden. Das Landgericht ist aufgrund dessen davon ausgegan-
gen, daß ein "Würgen" dadurch nicht bestätigt wurde.
b) Soweit Teile der Aussage dieser Zeugin bei der Polizei den Urteilsgründen entnommen werden können, ist nicht ersichtlich, warum sich das Landgericht gedrängt sehen sollte, die Zeugin zu vernehmen, "da die Kammer - aufgrund der Schilderung (der Nebenklägerin) - vom gleichen Geschehensablauf bei der Gaststätte ... ausging, wie ihn (die Zeugin) bei ihrer polizeilichen Vernehmung schilderte". Damit durfte die Strafkammer zugrundelegen, daß "durch die Vernehmung dieser Zeugin in der Hauptverhandlung keine weitere Aufklä-
rung zu erwarten" war.
2. Unzulässig ist auch die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte den Zeugen KHK FB in der Hauptverhandlung
vernehmen müssen.
Die Unzulässigkeit folgt allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daraus, daß die Aktenvermerke dieses Zeugen über seine Einschätzung des Zustands der Nebenklägerin in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt worden sind. Der Inhalt der Vermerke ergibt sich aus den Urteilsgründen. Diese sind angesichts der zulässig erhobenen Sach-
rüge zur Ergänzung der Verfahrensrüge heranzuziehen (BGH
NStZ 1993, 142, 143; BGH StV 1995, 564). Die Revision war nicht verpflichtet, sie nochmals wiederzugeben (vgl. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 39).
Die Revision hat jedoch keine Umstände angeführt, die das Landgericht zur persönlichen Vernehmung dieses Zeugen drängten. Zwar richtet sich die Notwendigkeit solcher Hinweise durch die Revision nach den Umständen des Einzelfalles (Pikart aaO Rdn. 52 m.w. Nachw.). Hier aber hat das Landgericht in den Urteilsgründen dargelegt, warum die Aktenvermerke des Zeugen keinen Anlaß zur weiteren Aufklärung durch Vernehmung in der Hauptverhandlung gaben. Bei solcher Sachlage konnte die Revision nicht davon absehen, auf Umstände hinzuweisen, die nach ihrer Auffassung gleichwohl zur Ver-
nehmung drängten.
3. Auch die Sachrüge, mit der die Beweiswürdigung des
Urteils angegriffen wird, deckt keinen durchgreifenden Man-
gel auf.
Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff. m.w.Nachw.). Einen Rechtsfehler in diesem
Sinne enthalten die Urteilsgründe nicht.
Vielmehr trägt die Revision eine Reihe von Umständen vor, aus denen sie andere Schlüsse gezogen haben möchte, als es das Landgericht getan hat. Damit kann sie nicht gehört werden. Das Landgericht hat nach Darlegung des für erwiesen gehaltenen Sachverhalts das Geschehen umfassend gewürdigt und sich schließlich aus einer ganzen Reihe von Umständen von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht überzeugen können. Seine Schlüsse waren meist naheliegend, jedenfalls aber immer möglich, zwingend mußten sie nicht sein
(BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 21; st. Rspr.).
Schließlich hat sich das Landgericht nicht damit begnügt, eine Reihe von Einzelumständen darzulegen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen, sondern es hat darüber hinaus geprüft, inwieweit sie "auch
in ihrer Gesamtheit an Überzeugungskraft" gewinnen oder
verlieren. Dr. Ulsamer ist beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Schäfer Schäfer Maul
Brüning wahl