Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.12.1996 – 3 StR 537/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR_537/96
vom
4. Dezember 1996
in der Strafsache
gegen
1. Norbert Lothar KB , geboren am ee > 1954 in sm,
2. Helmut FEED aus SER, geboren am ®e 1944 in GEEEBD/ Pommern,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
BT
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Dezember 1996 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ko
wird
a) das Verfahren im Fall III. 1. der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der schweren räuberi-
schen Erpressung beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 1996 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß im Fall III. 1. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten KB und die Revision des Angeklagten FEB gegen das vorbezeichnete Urteil wer-
den verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten sei-
nes Rechtsmittels zu tragen.
- 3 -
Gründe§
1. Auf die Revision des Angeklagten KB nimmt der Senat im Fall III. 1. der Urteilsgründe den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung aus und ändert den Schuldspruch entsprechend. Die festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben davon unberührt. Der Senat kann anhand der Strafzumessungsgründe ausschließen, daß das Landgericht, hätte es die Tat allein als schwere räuberische Erpressung gewürdigt, auf eine ge-
ringere Einzelstrafe erkannt hätte.
). Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Beschwerdeführer auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
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