Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 04.12.1996 – 3 StR 471/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 471/96
vom
4. Dezember 1996 in der Strafsache
gegen
Miroslaw GeiD aus VOEEEB, geboren am ® >
1974,
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 21. Mai 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Im Schuldspruch hält das angefochtene Urteil der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Hingegen kann sich der Senat den im (Teil-)Verwerfungsamtrag des Generalbundesan-
walts dargelegten Bedenken gegen den Strafausspruch nicht verschließen. Nach Lage des Falles reichen die knappen Ausführungen, mit denen das Landgericht die Verhängung des Höchstmaßes der Jugendstrafe gerechtfertigt hat, nicht aus. Die neben dem pauschalen Hinweis auf die Schwere der Schuld allein gegebene Begründung, daß "aus erzieherischen Gründen" zur Einwirkung auf den Angeklagten "nur eine Strafe" möglich erscheine, nämlich die höchste Jugendstrafe von zehn Jahren, und daß "nur" die Höchststrafe "erzieherisch diesem Angeklagten" gerecht werde, ist hier rechtlich bedenklich. Zwar erscheint es nach den festgestellten Tatumständen durchaus möglich, die Verhängung der höchsten Jugendstrafe gegen den zur Tatzeit fast erwachsenen Angeklagten mit differenzierteren Erwägungen aus Gründen der Schwere der Schuld rechtsfehlerfrei zu rechtfertigen (vgl. zum Zurücktreten erzieherischer Gesichtspunkte: Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 18 Rdn. 16 und 18). Dem Senat ist es jedoch als Revisionsgericht nicht möglich, eine rechtlichen Bedenken unterliegende
Strafzumessungsbegründung durch rechtlich einwandfreie Erwägungen im Sinne eigenständiger Bewertung zu ersetzen. Es obliegt daher dem Tatrichter, die Rechtsfolgen neu zu bemes-
sen.
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